In zwei Entscheidungen zu presserechtlichen Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf die Anforderungen an den Erlass einstweiliger Verfügungen ohne mündliche Verhandlung hingewiesen (Beschl. v. 30.9.2018 – 1 BvR 1783 u. 1 BvR 2421/17), die auch für Verfahren in Schutzrechtsverletzungen gelten dürften.
Danach haben die Gerichte in der Frage, ob sie ohne mündliche Verhandlung entscheiden, einen weiten Wertungsrahmen. Hingegen dürfe auf jegliche Stellungnahme vom Antragsgegner nur unter ganz besonderen Umständen verzichtet werden. Eine hinreichende Anhörung könne darin bestehen, dass der Antragsteller dem Gericht die Antwort des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung vorlegt. Dies reiche jedoch nur aus, wenn die Begründung des Verfügungsantrags identisch mit der der Abmahnung ist. Praktisch bedeutet dies, dass bereits eine Abmahnung so substantiiert sein sollte wie der spätere Verfügungsantrag.
Ferner betont das BVerfG, dass gerichtliche Hinweise, die die Gerichte – üblicherweise telefonisch – den Antragstellern erteilen, unbedingt auch den Antragsgegnern mitzuteilen sind. Dies gelte auch in dem Fall, dass der Verfügungsantrag schließlich doch abgelehnt wird. – Dies wiederum ist praxisrelevant, weil viele Antragsgegner auf diesem Weg überhaupt erst von dem Gerichtsverfahren Kenntnis erhalten. Denn die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass ablehnende Entscheidungen über einstweilige Verfügungen dem Antragsgegner nicht mitgeteilt werden. Soweit sie nun öfter Kenntnis erlangen, können sie ggf. Kostenerstattung geltend machen und ihre rechtliche Situation für etwaige Hauptsacheverfahren besser einschätzen.