Patentfrühstück
Mit unserem Patentfrühstück bieten wir interessierten Unternehmen ein Forum für den Austausch zu Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes.
Dabei legen wir besonderen Fokus auf Entwicklungen und Themenkomplexe, die häufig noch wenig Beachtung im Alltagsgeschäft mit gewerblichem Rechtsschutz finden, jedoch in absehbarer Zeit relevant werden.
Zu Beginn eines jeden Patentfrühstücks bieten wir einen kurzen Vortrag zu einem aktuellen Thema. Anschließend besteht die Möglichkeit zur vertiefenden Diskussion bei einem kleinen Imbiss.
Nächstes Patentfrühstück
Den Termin für das nächste Patentfrühstück werden wir an dieser Stelle rechtzeitig bekannt geben.Veranstaltungen seit 2008
8. Mai 2019 (in Stuttgart); 10. Mai 2019 (in Hamburg)
Beide Termine jeweils von 9:00 bis 11:00 Uhr
Änderungen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Nr. 2016/943) plant der deutsche Gesetzgeber, die auf den Know-how-Schutz gerichteten §§ 17 ff. UWG durch ein neues "Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" (GeschGehG) zu ersetzen. Darin werden die Anforderungen an schutzfähige Geschäftsgeheimnisse und die Reichweites ihres Schutzes neu geregelt, darüber hinaus besondere Verfahrensregeln für die Verfolgung von Rechtsverletzungen eingeführt.
Der Vortrag zeigt schwerpunktmäßig auf, was sich praktisch aus Unternehmenssicht ändert und worauf Unternehmen zur Sicherstellung ihres Know-how-Schutzes besonders achten sollten. Daneben soll kurz beleuchtet werden, inwieweit sich eine Angleichung an das entsprechende US-amerikanische Bundesgesetz (Defend Trade Secrets Act 2016) ergibt.
17. April 2018 (in Stuttgart); 20. April 2018 (in Hamburg)
Beide Termine jeweils von 9:00 bis 11:00 Uhr
Vorsicht Falle - Die vorgesehene Neufassung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts beabsichtigen eine Neufassung ihrer Verfahrensordnung. Das Beschwerdeverfahren soll zurückgeführt werden auf eine Inhaltskontrolle der bereits in erster Instanz entschiedenen Fragen. Neue Tatsachen, Beweismittel und selbst Argumente sollen nur noch in eng umrissenen Ausnahmefällen zugelassen werden.
Dies wird erhebliche Konsequenzen haben für die angemessene Führung insbesondere von Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem europäischen Patentamt und dessen Beschwerdekammern. Der Vortrag erläutert die vorgesehenen Änderungen und gibt Anregungen, wie zukünftig solche Verfahren sachgerecht vorbereitet und durchgeführt werden können.
Vortragsfolien17. Februar 2017 (in Stuttgart); 24. Februar 2017 (in Hamburg)
Beide Termine jeweils von 9:00 bis 11:00 Uhr
Mittelbare Patentverletzung durch Lieferung von Verschleißteilen
Wer ein Verschleißteil für ein patentgeschütztes Produkt liefert, begeht in aller Regel keine unmittelbare Patentverletzung, weil in dem Verschleißteil die Merkmale des Patentanspruchs nur teilweise verwirklicht sind. In Betracht kommt aber eine mittelbare Patentverletzung, wenn das Verschleißteil sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Zu unterscheiden sind Fälle der Reparatur von Fällen, in denen der Austausch des Verschleißteils auf eine Neuherstellung des patentgeschützten Produkts hinausläuft. Eine Reparatur ist allgemein zulässig, während für eine Neuherstellung die Zustimmung des Patentinhabers einzuholen ist. Dabei ist die Schwelle zur Neuherstellung schneller überschritten, als es das landläufige Verständnis des Begriffs vermuten lässt.
Der Vortrag gibt einen Überblick über den Stand der Rechtsprechung und beleuchtet insbesondere die nicht ganz einfache Frage der Abgrenzung zwischen Reparatur und Neuherstellung. Daraus abgeleitet werden Hinweise, wie ein Anmelder seine Patentansprüche formulieren sollte, um auch den Verschleißteilmarkt in möglichst großem Umfang zu erfassen
Patentschutz für digitale Geschäftsmodelle
Technische Geräte sind zunehmend so eingerichtet, dass sie in einem laufenden Datenaustausch mit einem zentralen Server oder anderen Einrichtungen stehen. Die Wertschöpfung verlagert sich vom einmaligen Verkauf des Geräts zu den über die Lebensdauer des Geräts ausgetauschten Daten und den damit verbundenen Dienstleistungen. Es kann sehr wertvoll sein, wenn Innovationen, die dieses Zusammenwirken von technischen Geräten betreffen, durch einen Patentschutz abgesichert sind.
Praktisch verwirklicht werden Innovationen in diesem Bereich häufig durch eine geänderte Software auf dem Gerät. Software als solche ist vom Patentschutz ausgeschlossen. Patentschutz wird möglich, wenn die Software ein technisches Problem mit technischen MItteln löst. Dies ist regelmäßig der Fall bei Software, die das Zusammenwirken zwischen technischen Geräten betrifft.
Der Vortrag wird erläutern, welche Möglichkeiten in Deutschland und Europa bestehen. Außerdem werfen wir einen kurzen Seitenblick auf die Situation in den USA.
VortragsfolienArt. 123(2) EPÜ, Identität der Erfindung und giftige Teilanmeldungen
Die sehr am Wortlaut einer Patentanmeldung haftende Praxis des Europäischen Patentamts bei der Auslegung von Anmeldungstexten bereitet vielen Erfindern und Anmeldern Kopfzerbrechen. Änderungen der Patentansprüche im Prüfungsverfahren stoßen häufig auf Probleme, wenn man sich nicht im Wortlaut auf eine ursprüngliche Offenbarung stützt. Weiterentwicklungen einer Erfindung, die ihren Niederschlag in einer Europäischen Nachanmeldung finden, können die Wirksamkeit der Prioritätsinanspruchnahme gefährden. Dies geht so weit, dass durch die Einreichung einer Teilanmeldung tödlicher Stand der Technik für die Stammanmeldung geschaffen werden kann. Gegenwärtig gibt es Hoffnung, dass sich die strengen Maßstäbe des Europäischen Patentamts etwas liberalisieren. Der Vortrag wird Praktikern Hinweise und Tipps zum Umgang mit dem Europäischen Patentamt und einen Ausblick auf anstehende Veränderungen in der Prüfungspraxis geben.
VortragsfolienEU-Patent und Einheitliches Patentgericht – Update
Das zukünftige Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Patent) nimmt Konturen an. Wir schildern das Verfahren zur Erteilung eines EU-Patents, die Sprachenregelung und voraussichtliche Kosten über die gesamte Laufdauer.
Da nicht nur EU-Patente, sondern auch bestehende europäische Patente der Jurisdiktion des Einheitlichen Patentgerichts unterfallen werden, sollten Inhaber Europäischer Patente ihr Portfolio auf diese neue Rechtslage vorbereiten. Wir erläutern die Möglichkeiten und Optionen hierfür.
VortragsfolienDas EU-Patent und die Europäische Patentgerichtsbarkeit
Die grundsätzliche Entscheidung zur Schaffung eines einheitlichen EU-Patents und eines EU-Patentgerichts mit Standorten in Paris, London und München ist gefallen. Wir erläutern die Grundstrukturen dieses zukünftigen Patentsystems und weisen auf Chancen und Risiken für Patentinhaber hin.
VortragsfolienDer America Invents Act
Die USA haben eine weitreichende Reform des Patentsystems vorgenommen, die eine Annäherung an Internationale Standards herbeiführt. Zahlreiche Gesetzesänderungen treten, gestaffelt von 2011-2013, in Kraft und verändern die Rahmenbedingungen auch und gerade für europäische Unternehmen, die Patentschutz in den USA erlangen wollen. Wir erläutern die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen für die Praxis.
VortragsfolienIP-Recht Osteuropa kompakt für die Praxis
und Herrn Dr. Dmitri Tkachev In den wirtschaftlich wichtigsten GUS-Staaten hat sich ein rechtlicher Rahmen etabliert, der im Wesentlichen dieselben gewerblichen Schutzrechte wie das deutsche Recht kennt. Besonderheiten sind dennoch zu beachten, getreu dem russischen Sprichwort: „Gehe nicht mit deinen eigenen Regeln in ein fremdes Kloster!“
Wir beleuchten eine Auswahl an Besonderheiten bei der Erlangung gewerblicher Schutzrechte in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, insbesondere Russland, und zeigen auf, wie man diese zum eigenen Vorteil nutzen kann.
VortragsfolienWann kann ein Patent trotz unzulässiger Erweiterung gerettet werden?
Im Laufe des Erteilungsverfahrens können die Unterlagen der Patentanmeldung geändert werden. Unzulässig sind allerdings Änderungen, die nicht durch den ursprünglichen Offenbarungsgehalt gedeckt sind. Wurde ein Patentanspruch vor der Erteilung in unzulässiger Weise geändert, kann der Anspruch im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren keinen Bestand haben. Der Patentinhaber steht dann vor der Frage, ob und in welcher Form er neue Ansprüche einreichen kann, so dass jedenfalls eine Aufrechterhaltung in geänderter Fassung möglich ist.
Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt ein weiteres Mal mit dieser Frage befasst und strenge Maßstäbe angelegt. Der Bewegungsspielraum für den Patentinhaber ist enger geworden. Patentanmelder sollten die neue Rechtsprechung bereits während des Erteilungsverfahrens im Blick haben und sich nur mit Vorsicht an die Grenzen des Offenbarungsgehalts annähern.
Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Patentnichtigkeitsverfahren
In der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs in Nichtigkeitssachen ist eine klare Tendenz erkennbar, sich der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts anzunähern. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung der Neuheit, wo, beginnend mit der Olanzapin-Entscheidung, eine Neuorientierung zu beobachten ist. Auch bei der Erfinderischen Tätigkeit konvergiert der Ansatz des BGH inzwischen mit der Europäischen Herangehensweise. Wir geben einen Überblick über die jüngsten Entscheidungen und erläutern deren Implikationen für die Praxis.
Raising The Bar – Was tun als Patentanmelder?
Unter dem Motto “Raising The Bar” betreibt das Europäische Patentamt eine Politik der Straffung des Patenterteilungsverfahrens auf Kosten der Rechte der Patentanmelder und will höhere Standards für die Erfinderische Tätigkeit durchsetzen. Wir geben einen Überblick über bereits umgesetzte und zukünftig geplante Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens sowie Anregungen, wie Anmelder aus der neuen Rechtslage das Beste machen können.
Mittelbare Patentverletzung – Grundlagen
Die zunehmende Bedeutung der mittelbaren Patentverletzung (§ 10 PatG) dokumentieren nicht zuletzt zahlreiche Leitsatzentscheidungen aus dem vergangenen Jahrzehnt, die der BGH dem Thema widmete. Je nach Ausgestaltung der Werbung für ein Produkt kann dieser Tatbestand auch den Vertrieb lange bekannter Produkte erfassen, so dass die mittelbare Patentverletzung einem reinen Äußerungsdelikt gleichkommt.
Wir geben zunächst einen Überblick über die Reichweite und Grenzen der unmittelbaren Patentverletzung (§ 9 PatG), um dann zu verdeutlichen, welche Schutzlücken durch § 10 PatG gefüllt werden. Die wichtigsten BGH-Leitsatzentscheidungen werden erläutert, um anhand dessen gerade auch die Grenzen der mittelbaren Patentverletzung aufzuzeigen.
Praxis des Arbeitnehmererfindungsrechts
Das Gesetz zur Modernisierung des Patentrechts, das am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, hat eine Reihe von Änderungen für das Arbeitnehmererfindungsgesetz gebracht. So sind an verschiedenen Stellen die Formerfordernisse reduziert worden. Insbesondere wurde die Überleitung von Arbeitnehmererfindungen auf den Arbeitgeber vereinfacht. Wir erläutern diesen Schritt sowie weitere Aspekte des Arbeitnehmererfinderrechts.
Patentverletzung in einer Lieferbeziehung
Liefert ein Verkäufer einen patentverletzenden Gegenstand an einen Käufer, so wird regelmäßig auch der Käufer zum Patentverletzer. Weil das wirtschaftliche Risiko erheblich ist, treffen die Parteien häufig bereits im Kaufvertrag Regelungen für diesen Fall. Nicht selten bildet die Frage der Haftung für Patentverletzungen sogar einen Schwerpunkt bei den Vertragsverhandlungen. Wir erörtern die Interessenlage der Parteien und machen Vorschläge für die Vertragsgestaltung.
Erfinderische Tätigkeit in der Praxis von EPA und DPMA
Die gesetzliche Vorgabe ist in beiden Fällen gleich: Der Gegenstand eines Anspruchs muss auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, damit ein Patent erteilt werden kann. In der praktischen Umsetzung gibt es allerdings Unterschiede zwischen den deutschen und europäischen Patentbehörden, die erhebliche Auswirkungen haben können. Ein Argument, mit dem man vor der einen Behörde Erfolg hat, kann bei der anderen Behörde in die Sackgasse führen. Wir erläutern die Unterschiede bei den verschiedenen Behörden und geben Hinweise für die Praxis.
Besichtigungsansprüche bei vermuteter Patentverletzung
Vermutet ein Patentinhaber eine Verletzung, reichen die Informationen aber nicht zum lückenlosen Nachweis, so kann er auf die Besichtigungsansprüche zurückgreifen, die seit September 2008 gesetzlich normiert sind. Besichtigungsansprüche werden in aller Regel per einstweiliger Verfügung durchgesetzt, ohne dass dem mutmaßlichen Verletzer zuvor rechtliches Gehör gewährt wird. Unternehmen müssen also damit rechnen, dass ohne Vorwarnung Anwälte eines Wettbewerbers vor den Werkstoren stehen und überprüfen wollen, ob bestimmte Vorgänge auf dem Werksgelände patentverletzend sind.
Wir erläutern das Verfahren und geben Ratschläge, wie innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit zweckmäßig reagiert werden kann.
Offenbarungsgehalt und unzulässige Erweiterung
Erweist sich ein Patentanspruch in seiner anfangs eingereichten Form als nicht patentierbar, kann der Anmelder im Laufe des Erteilungsverfahrens geänderte Ansprüche einreichen. Allerdings dürfen nur solche Informationen in den Anspruch aufgenommen werden, die durch den Offenbarungsgehalt des ursprünglich eingereichten Anmeldungstextes gedeckt sind. Wird gegen diese Vorgabe verstoßen, so ist der Bestand des gesamten Patents gefährdet.
Anhand eines Beispiels, das Gegenstand einer jüngeren BGH-Entscheidung (Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02 - Sammelhefter II) war, veranschaulichen wir die praktische Anwendung dieser Regelung.