Nach der überwiegenden Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG) wird die anwaltliche Doppelvertretung, d. h. die Vertretung durch einen Patent- und einen Rechtsanwalt, in Patentnichtigkeitsverfahren grundsätzlich als notwendig angesehen (vgl. Beschluss des BpatG vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05). Somit sind die Kosten einer solchen Doppelvertretung der obsiegenden Partei im Regelfall von der unterlegenen Partei zu erstatten. Als Grund für die Notwendigkeit der Doppelvertretung werden die besonderen juristischen Anforderungen des Nichtigkeitsverfahrens genannt, welche das Mitwirken eines Rechtsanwalts erforderlich machen.
In manchen Fällen sind die besonderen juristischen Anforderungen des Nichtigkeitsverfahrens jedoch gering, zum Beispiel wenn keine Aussicht auf erfolgreiche Verteidigung des Patents besteht und der beklagte Patentinhaber deshalb ein sofortiges Anerkenntnis mit Verzicht auf sämtliche Rechte des Patents abgibt.
In einem Erinnerungsverfahren zur Kostenfestsetzung hat das BPatG daher in einem solchen Fall eines sofortigen Anerkenntnisses entschieden, dass lediglich die Kosten des Patentanwalts, jedoch nicht die des zusätzlich hinzugezogenen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (Beschluss des BPatG vom 13. August 2007, 2 ZA (pat) 56/06 (zu 2 Ni 62/05)). In dem Beschluss wird ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist und dass eine Erstattungsfähigkeit der Doppelvertretung nicht gegeben ist, wenn „die Nichtigkeitsklage ersichtlich oder absehbar keine über die patentrechtliche Problematik hinausgehenden besonderen rechtlichen Fragen aufwirft“. Der Senat bestätigt jedoch die bisherige Rechtsprechung, dass die Kosten der Doppelvertretung in der Regel erstattungsfähig sind.