Mit Inkrafttreten der geänderten Regel 36 EPÜ zum 1. April 2014 können zu anhängigen Stammanmeldungen jederzeit Teilanmeldungen eingereicht werden, wie dies bereits vor dem 1. April 2010 der Fall war. Eine Änderung gegenüber der vor dem 1. April 2010 geltenden Regelung ist die Zusatzgebühr für Teilanmeldungen, die ihrerseits auf Teilanmeldungen basieren (Teilanmeldungen der zweiten und jeder weiteren Generation). Die Zusatzgebühr beträgt für Teilanmeldungen der zweiten Generation 210 EUR, der dritten Generation 420 EUR, der vierten Generation 630 EUR und der fünften und weiteren Generation 840 EUR. Unabhängig davon tritt mit Wirkung zum 1. April 2014 eine neue Gebührenordnung in Kraft, bei der sich das Amt wie bereits 2012 eine durchschnittliche Erhöhung nahezu aller Gebühren um 5-6 % erlaubt und insbesondere die Erhöhung der Beschwerdegebühr von 1240 EUR auf 1860 EUR heraussticht.