Nach Artikel 53 Buchst. b EPÜ  sind Pflanzensorten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen vom Patentschutz in Europa ausgenommen.

Gemäß der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EPA G 1/98 vom 20. Dezember 1999 ist ein Anspruch, der Pflanzensorten zwar umfasst, aber nicht individuell beansprucht, nach Artikel 53 Buchst. b EPÜ nicht vom Patentschutz ausgeschlossen.

Versuche, diesen in G 1/98 fundamentierten Grundsatz in Frage zu stellen, scheitern regelmäßig. Zuletzt bestätigte die Technische Beschwerdekammer des EPA 3.3.04 in ihrer Entscheidung  T 1854/07 den vorgenannten Leitsatz der Entscheidung G 1/98.

In der Sache T 1854/07 hatte die Kammer in einem von einer bekannten internationalen Organisation angestrengten Einspruchsverfahren über einen Patentanspruch zu entscheiden, der mittels eines „product-by-process“-Anspruchs Sonnenblumensamen mit bestimmten Ölsäuregehalten schützt, die durch ein im Anspruch genanntes klassisches Kreuzungs- und Selektionsverfahren erhältlich sind.

Die Kammer stellte in ihrer Entscheidung klar, dass

– der „product-by-process“-Anspruch Samen bzw. die Pflanze als solche schützt, d.h. es nicht darauf ankommt, wie der Samen bzw. die Pflanze erhalten wurden, insbesondere nicht, ob durch klassische Kreuzungs- und Selektionsverfahren (wie im angegriffenen Anspruch genannt), oder mittels rekombinanter Gentechnologie (wie in G 1/98); und

– der Anspruch keine Pflanzensorte individuell beansprucht, sondern Pflanzensorten-übergreifend formuliert ist, wobei sie noch einmal klar das Begriffsverständnis von „Pflanzensorte“ gemäß Regel 26 Abs. 4 EPÜ mit folgendem Wortlaut herausarbeitete:

„` Pflanzensorte´ ist jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind,

a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert,

b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und

c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.