Werden in einem Anspruch nicht genauer definierte Parameter verwendet stellt sich häufig die Frage, ob der Fachmann in der Lage ist, zu bestimmen, ob er innerhalb oder außerhalb des Anspruchsschutzbereichs agiert und ob dieser Aspekt Artikel 83 EPÜ („ausreichende Offenbarung der Erfindung“) oder lediglich dem Klarheitserfordernis nach Artikel 84 EPÜ zuzuordnen ist.
Die Subsumtion dieser Frage unter Artikel 83 oder Artikel 84 EPÜ hat weitreichende Folgen, denn im Einspruchsverfahren kann das erteilte Patent lediglich in Bezug auf Artikel 83 EPÜ erneut geprüft werden, während Artikel 84 EPÜ außen vor bleibt, solange keine Anspruchsänderungen erfolgen. Leider ist die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA immer noch inkonsistent (siehe z.B. C. Keussen, „Zum Verhältnis von Art. 83 und 84 EPÜ im Einspruchsverfahren – alles klar?“ GRUR 2014, 132-137) und je nachdem, auf welcher Seite man im Einspruchsverfahren steht, kann man seine Position stärken indem man Entscheidungen heranzieht, welche die Problematik unter Artikel 83 oder eben alternativ unter Artikel 84 EPÜ verorten.
Die aktuelle EPA-Beschwerdekammerentscheidung T 89/13 vom 3. Mai 2016 ist eine weitere Entscheidung zugunsten der Subsumtion unter Artikel 84 EPÜ. Die Beschwerdekammer weist in der (Zurückverweisungs-)Entscheidung explizit und eindringlich darauf hin, dass sobald es auf eine Argumentation von angeblich unklaren Schutzbereichsgrenzen beim Anspruch hinausläuft, dies eine Frage der Klarheit (Art. 84 EPÜ) und gerade nicht eine Frage der ausreichenden Offenbarung der beanspruchten Erfindung (Art. 83 EPÜ) ist.