Damit sich eine Patentanmeldung lohnt, sollte die darin beschriebene Erfindung auch funktionieren, sonst ist nicht nur ein wirtschaftlicher Flop vorprogrammiert, sondern ein Patent darf erst gar nicht erteilt werden. Denn ein Patent darf dem berechtigten Anmelder nur als Gegenleistung für eine funktionierende und mehr oder weniger vollständige, in jedem Fall aber „ausreichende“ Offenbarung der Erfindung erteilt werden – getreu dem Motto Leistung (Patent) gegen Gegenleistung (ausreichende Offenbarung der Erfindung). So ist beispielsweise gemäß Art. 83 des Europäischen Patentübereinkommens eine Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die Problematik der ausreichenden Offenbarung der Erfindung gerät insbesondere bei Perpetuum mobile-Anmeldungen in den Fokus der patentamtlichen Prüfung, bei denen die angemeldete Erfindung gegen anerkannte Naturgesetze zu verstoßen scheint. In solchen Fällen muss die Offenbarung besondere Überzeugungskraft besitzen, um vom Fachmann bzw. Patentprüfer, dem eben nur das konventionelle Fachwissen zur Verfügung steht, als für die Ausführbarkeit ausreichend betrachtet zu werden.

Der argumentative „Schlagabtausch“ zwischen Anmelder und Patentamt im Erteilungsverfahren bietet bei einer Reihe derartiger Anmeldungen Geistesnahrung auf höchstem Niveau, so beispielsweise auch die jüngere Entscheidung  des Europäischen Patentamts T 2281/09 vom 16. März 2011. In dem Anmelderbeschwerdeverfahren setzte sich die Kammer mit dem Funktionsprinzip einer beanspruchten Vorrichtung zur Generierung von Energie auseinander und kam nach eingehender Analyse der Anmeldung und der von der Anmelderin des Weiteren nachgelegten Filmsequenzen und Berechnungen zu der für die Anmelderin schmerzlichen Erkenntnis, dass die beanspruchte Vorrichtung prinzipiell, nach geltenden naturphysikalischen Gesetzen, nicht zu der behaupteten Energieerzeugung führen kann. Letzteres ergab sich nach Ansicht der Kammer auch aus der gesamtenergetischen Betrachtung, die von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung selbst angestellt wurde.

Da der Fachmann die in der Patenanmeldung offenbarte Lehre somit nicht ausführen kann, das heißt es an der eingangs genannten Gegenleistung fehlt, ließ die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts die Anmeldung folgerichtig an dem Erfordernis des Art. 83 des Europäischen Patentübereinkommens scheitern.