Der Aktuelles-Beitrag vom 11. März 2013 „Management von EPA-Anspruchsgebühren“ beleuchtet die gängige Praxis in einem Patentanspruch spezifischere Merkmale im Anschluss an erfindungswesentliche Anspruchsmerkmale über Ausdrücke wie „vorzugsweise“, „besonders bevorzugt“ etc. hinzuzufügen. Ein wesentlicher praktischer Nutzen für den Anmelder liegt darin, dass er eine Kaskade an progressiv bevorzugten Ausführungsformen in einem Anspruch bzw. wenigen Ansprüchen zusammenfassen kann, um die ab dem 16. Anspruch anfallenden prohibitiven Anspruchsgebühren des EPA zu vermeiden.

Dem von einigen Prüfungsabteilungen des EPA daraufhin reflexartig auf Regel 43(3)(4) EPÜ und die Prüfungsrichtlinien (2014),F-III, 4.9 gestützten Klarheitseinwand unter Artikel 84 EPÜ wurde mit der Entscheidung T 1882/12 vom 26.05.2015 der Beschwerdekammer 3.3.07 des EPA jetzt eine klare Absage erteilt.

Nach Auffassung der Kammer beinhalten die auch in dem zu entscheidenden Fall zuvor von der Prüfungsabteilung herangezogene Regel 43(3)(4) EPÜ und die Prüfungsrichtlinien kein Verbot einer solchen Anspruchsformulierung, noch lässt sich aus diesen ableiten, dass für jede besondere Ausführungsart zwingend ein separater abhängiger Anspruch erstellt werden müsste. Es sei daher lediglich zu prüfen, ob durch die gewählte Anspruchsformulierung  konkret ein Mangel an Klarheit und/oder Knappheit entsteht. Den durch die Kammer zu beurteilenden Anspruch

Mund- und Zahnpflege- und –reinigungsmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass es 12 bis 60 Gew.-%, vorzugsweise 15 bis 50 Gew.-%, besonders bevorzugt 17 bis 40 Gew.-% und insbesondere 20 bis 35 Gew.-% Sorbit und/oder Glycerin und/oder 1,2-Propylenglycol enthält.

fand die Kammer gut verständlich und in Einklang mit dem Klarheitserfordernis (Art. 84 EPÜ).

Unter Verweis auf vorgenannte Entscheidung sollte es Anmeldern beim EPA somit in Zukunft leichter fallen, sich einem von der Prüfungsabteilung aufgedrängten und pauschal auf Regel 43(3)(4) EPÜ oder die Prüfungsrichtlinien des EPA (2014), F-III, 4.9 gestützten Klarheitseinwand zu entziehen.