Bislang können aus jeder anhängigen europäischen Patentanmeldung Teilanmeldungen abgeleitet werden. Vorausgesetzt ist lediglich Anhängigkeit der Stammanmeldung, die Möglichkeit des Einreichens von Teilanmeldungen endet also erst mit der Erteilung oder Zurückweisung der Stammanmeldung. Insbesondere ist es möglich, aus einer Stammanmeldung mehrere Teilanmeldungen abzuleiten oder Ketten von Teilanmeldungen zu bilden, also aus einer Teilanmeldung weitere Teilanmeldungen abzuleiten.

Nach Auffassung des EPA bietet diese liberale Handhabung von Teilanmeldungen Patentanmeldern die Möglichkeit, es über Gebühr lange in der Schwebe zu halten, für welche Gegenstände Schutz beansprucht wird und für welche nicht. Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat vor diesem Hintergrund entschieden, die Rechte der Patentanmelder erheblich einzuschränken. Gemäß der am 1. April 2010 in Kraft tretenden Neuregelung sollen Teilanmeldungen nur noch innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt des ersten Prüfbescheids eingereicht werden können.

Die neue Vorschrift wird anwendbar sein auf alle Teilanmeldungen, die nach Inkrafttreten der Regelung einreicht werden. Damit hat die Neuregelung Auswirkungen auf heute anhängige europäische Patentanmeldungen. Erhält man im April 2009 einen ersten Prüfbescheid zu einer europäischen Patentanmeldung, so wird damit die Frist in Gang gesetzt und es steht fest, dass Teilanmeldungen nur bis April 2011 eingereicht werden können. Für Altfälle gibt es eine Übergangsregelung, gemäß der nach Inkrafttreten der Neuregelung eine Frist von mindestens sechs Monaten für das Einreichen von Teilanmeldungen bleibt.