Gemäß Artikel 11 GebO wird die Prüfungsgebühr teilweise zurückerstattet, wenn die Anmeldung zurückgezogen wird, bevor das Europäische Patentamt mit der Sachprüfung begonnen hat. Da der Anmelder keinen Einblick in die Tätigkeit des Amts hat, ist für ihn nicht ohne weiteres ersichtlich, ob die Voraussetzungen für die Rückzahlung vorliegen.

Die Juristische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamt hat sich jetzt mit einem Fall befasst, in dem dem Anmelder die teilweise Rückerstattung der Prüfungsgebühr verweigert worden war (Entsch. v. 21.07.2011 – J 25/10). Einige Zeit, nachdem die Anmeldung in die regionale Phase vor dem Europäischen Patentamt eingetreten war, erklärte der Anmelder die Rücknahme der Patentanmeldung und beantragte die teilweise Rückerstattung der Prüfungsgebühr. Der Formalsachbearbeiter informierte den Anmelder, dass die Rückerstattung nicht möglich sei. Der Prüfer habe mitgeteilt, dass die Sachprüfung bereits begonnen habe.

Der Anmelder hielt seinen Antrag aufrecht. Es sei nicht angegeben worden sei, zu welchem Zeitpunkt die Sachprüfung angefangen habe und wie dieser Zeitpunkt bestimmt werde. Daher sei nicht nachvollziehbar, ob ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe oder nicht.

Die Beschwerdekammer gab dem Anmelder recht. Die Prüfungsabteilung muss nachvollziehbare Tatsachen angeben, aus denen sich ergibt, dass die Prüfung tatsächlich begonnen hat. Anderenfalls könne nicht nachgeprüft werden, ob die Entscheidung richtig war. Dies gelte insbesondere, da das Europäische Patentamt ein eigenes Interesse daran habe, Gebühren einzubehalten. Die Beschwerdekammer wertete die Vorgehensweise der Prüfungsabteilung als schweren Verfahrensfehler und ordnete die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.