Für ex-parte Verfahren vor der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) gibt es seit über zehn Jahren die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. Ob das auch in der zweiten Instanz, also im Anmelderbeschwerdeverfahren, möglich ist, hatte nun eine Beschwerdekammer zu entscheiden. Sie befand den Antrag als zu kurzfristig gestellt, um ihn positiv zu bescheiden (Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Entschl. v. 26.11.2009 – T 1266/07). Zugleich wies sie aber auch darauf hin, dass sie es sich „für die Zukunft vorstellen“ könne, Videokonferenzen abzuhalten. Dazu müssten aber noch die „Rahmenbedingungen … geklärt werden“. Dazu gehöre insbesondere die Klärung, wie die Öffentlichkeit der Verhandlung sichergestellt wird. Denn Verhandlungen vor der Beschwerdekammer sind, anders als die vor der Prüfungsabteilung, auch im einseitigen Verfahren im Regelfall öffentlich.
Damit scheint der Kammer vorzuschweben, dass Regelungen über die Livestream-Sendungen im Internet oder ähnliche technische Lösungen in die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) aufgenommen werden