Bezieht sich eine Erfindung auf ein chemisches Erzeugnis, so kann dieses Erzeugnis in einem Patentanspruch direkt durch die chemische Formel bzw. die genauen Inhaltstoffe oder gegebenenfalls indirekt über das Herstellungsverfahren definiert werden. Sofern eine derartige Definition des Erzeugnisses nicht möglich ist, lässt das Europäische Patentamt (EPA) als Ausnahmeregelung eine Definition des beanspruchten Erzeugnisses über dessen Parameter zu, sofern die Parameter eindeutig und zuverlässig bestimmt werden können.

Dass Parameter-definierte Erzeugnisansprüche auch weiterhin eine Ausnahmenotlösung für Fälle bleiben soll, in denen eine andere Erzeugnisdefinition nicht möglich ist, zeigt die jüngste Entscheidung T 1389/07 der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 14. Dezember 2009. In dieser Entscheidung ging es um ein Reinigungsmittel, welches ein Polymer/Öl-Gemisch umfasste. Das Polymer/Öl-Gemisch war im Erzeugnisanspruch allein über den Parameter der Klebrigkeit definiert. Da die Patentanmeldung die erfindungsgemäßen Polymer/Öl-Gemische mit genauer Bezeichnung der Öle und Polymere explizit offenbarte, d.h. ohne Not eine Definition des Polymer/Öl-Gemischs im Anspruch über die Öle und Polymere möglich war, akzeptierte die Kammer den sich allein auf den Parameter der Klebrigkeit des Gemischs stützenden Erzeugnisanspruch nicht. Den entsprechenden Klarheitseinwand gemäß Artikel 84 des Europäischen Patentübereinkommens konnte die Anmelderin nur mit einem geänderten Erzeugnisanspruch ausräumen, in dem die erfindungsgemäßen Polymere und Öle spezifiziert wurden.