Nach bisheriger Praxis wird beim Einreichen einer Gemeinschaftsmarke eine Anmeldegebühr fällig, die bei Einreichen in Papierform EUR 900 und bei Einreichen in elektronischer Form EUR 750 beträgt. Nach Abschluss der amtlichen Prüfung und eines eventuellen Widerspruchsverfahrens wird die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zur Eintragung zugelassen. Voraussetzung für die endgültige Eintragung war bislang die Zahlung einer Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 850.

Nachdem das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in der Vergangenheit erhebliche Überschüsse erwirtschaftet hat, ist es seit längerem im Gespräch, die Gebühren für Gemeinschaftsmarken zu senken. Details der vorgesehenen Regelung sind jetzt bekannt geworden. So ist es geplant, die bisherige Trennung zwischen Anmeldegebühr und Eintragungsgebühr aufzuheben und beide Gebühren zu einer einheitlichen Anmeldegebühr zusammenzuführen. Die einheitliche Anmeldegebühr soll bei Einreichen in Papierform EUR 1050 und bei Einreichen in elektronischer Form EUR 900 betragen. Die neue Regelung soll Anfang Mai 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Sie ist anwendbar auf alle Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, die nach dem Inkrafttreten der Regelung angemeldet werden.

Vorgesehen ist eine interessante Übergangsbestimmung, nach der der Wegfall der Eintragungsgebühr auch für bereits anhängige Gemeinschaftsmarken gelten soll. Ist also eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung vor Inkrafttreten der neuen Regelung einreicht worden, wird aber die Eintragungsgebühr erst nach Inkrafttreten fällig, so fällt insgesamt nur die niedrige bisherige Anmeldegebühr von EUR 900 bzw. EUR 700 an. Anmelder sollten in Erwägung ziehen, Gemeinschaftsmarkenanmeldungen auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der neuen Gebührenregelung vorzuziehen, um von dieser Übergangsbestimmung zu profitieren.