Mit seinen Urteilen vom 16. Januar 2013 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Schutzfähigkeit der oben dargestellten Positionsmarken (s. mit dem roten Pfeil gekennzeichnete Position des Knopfes bzw. Fähnchens im Teddyohr) als Gemeinschaftsmarken verneint (Rechtssachen T-433/012 und T-434/12).
Nach dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7(1) b) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. „Unterscheidungskraft“ bedeutet, dass der Marke eine Herkunfts- und Qualitätsfunktion zukommt, beispielsweise wenn der Käufer mit Blick auf den Knopf oder das Fähnchen im Ohr des oben dargestellten Teddys unwillkürlich an die Anmelderin beider Positionsmarken, die Firma Steiff, als mögliche Quelle denkt. Diese gedankliche Verbindung wird in der Regel begünstigt, wenn bei der Positionierung und Gestaltung erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abgewichen wird.
Letzteres verneinte der EuG, so dass im Ergebnis das absolute Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft bei den beiden Positionsmarken besteht. Damit folgte der EuG der Auffassung des Erstprüfers und der Beschwerdekammer des Gemeinschaftsmarkenamts (HABM), wonach es sich bei dem Knopf bzw. Fähnchen im Ohr um Gestaltungselemente handelt, die bei Stofftieren üblich sind und lediglich eine dekorative Funktion erfüllen. Letzteres wurde dem EuG seitens des HABM durch gängige Beispiele von Etiketten, Verzierungen, Schlaufen, Schleifen, Ringe oder Stickereien an Ohren von Stofftieren veranschaulicht.
Das man dies auch anders sehen kann, belegen die beiden zeitgleich am 12. Okt 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt von derselben Anmelderin eingereichten identischen nationalen Anmeldungen, die bereits drei Monate später als Marken mit Schutz für Deutschland eingetragen wurden und in Kraft stehen (DE 30 2010 059 754 und 30 2010 059 753).