Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied kürzlich, dass sich die Dauer der Prioritätsfrist nach der Art der Erstanmeldung richtet, wenn eine entsprechende Verordnung nicht ein anderes bestimmt.
Nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) – begründet eine vorschriftsmäßige Anmeldung eines Geschmacks- oder Gebrauchsmusters in einem Vertragsstaat der PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft) oder des TRIPS-Abkommens (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) für die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein Prioritätsrecht von sechs Monaten. Der genaue Wortlaut des Artikels lässt jedoch die Frage offen, ob und ggf. mit welcher Prioritätsfrist (internationale) Patentanmeldungen ein Prioritätsrecht für die Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern begründen.
In der Rechtssache T-579/19 urteilte nun das EuG, dass sämtliche nach dem PCT (Patentzusammenarbeitsvertrag) eingereichten internationalen Patentanmeldungen als Grundlage eines Prioritätsrechts anzuerkennen seien, wenn eine Priorität für die Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach der GGV in Anspruch genommen wird. Da jedoch die Prioritätsfrist, die sich aus einer früheren internationalen Patentanmeldung nach dem PCT ergibt, in der GGV nicht geregelt ist, sei zur Auslegung und Ergänzung die PVÜ als zugrundeliegende Regelung heranzuziehen. Die anwendbare Prioritätsfrist hängt nach Art. 4-C Abs. 1 PVÜ von der Art des betreffenden Rechts ab, wobei sie für das Patent und das Gebrauchsmuster zwölf Monate, für das Geschmacksmuster hingegen nur sechs Monate beträgt. Das EuG kam jedoch zu dem Schluss, dass sich aus der dem Prioritätensystem innewohnenden Logik ergibt, dass für die Dauer der Prioritätsfrist die Art des früheren Rechts maßgebend sei.
Am 24. Okt 2018 beantragte die Klägerin in der Rechtssache T-579/19 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung von zwölf Gemeinschaftsgeschmacksmustern und beanspruchte für alle Geschmacksmuster eine Priorität, die sich auf eine am 26. Okt 2017 beim Europäischen Patentamt eingereichte internationale Patentanmeldung nach dem PCT stützte. Das EUIPO wies das beanspruchte Prioritätsrecht mit der Begründung zurück, dass der Anmeldetag der internationalen Patentanmeldung mehr als sechs Monate vor dem Anmeldetag der Gemeinschaftsgeschmacksmuster liege. Bestätigt wurde dies durch eine Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer (R 573/2019-3), welche nun von dem EuG aufgehoben wurde.
Für Anmelder von Gemeinschaftsgeschmacksmustern kann zusammenfassend festgehalten werden, dass laut dem EuG internationale Patentanmeldungen nach dem PCT ein Prioritätsrecht für Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern begründen, wobei in diesem Fall die Prioritätsfrist von zwölf Monaten nach Art. 4-C Abs. 1 PVÜ anzuwenden ist.