Für die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken kommt es maßgeblich auf den der Grad an Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüber stehenden Zeichen an. Hierbei ist seit je her nicht auf die Einzelheiten der Marken, sondern im Grundsatz auf ihren jeweiligen Gesamteindruck abzustellen (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 – C 251/95, GRUR 1998, 387, 390 – SABEL). Dies bedeutet insbesondere, dass es regelmäßig unzulässig ist, aus einer Kombinationsmarke (oft auch als „komplexe Marke“ bezeichnet) nur einen Bestandteil herauszulösen und mit der Gegenmarke zu vergleichen (z. B. HABM, Entsch. v. 4.10.2007 – R 1333/2006-4 – WALKING/JOGGING).

Dieser Grundsatz ist in den letzten Jahren etwas zurückgedrängt worden, indem es die Rechtsprechung auch für möglich hielt, dass ein Zeichenbestandteil, der innerhalb einer Marke eine „selbstständig kennzeichnenden Stellung“ einnimmt, ohne den Gesamteindruck zu prägen, für sich genommen mit anderen Zeichen verwechselbar ähnlich sein kann (EuGH, Urt. v. 6.12.2005, C 120/04 – Thomson life; s. a. Beitrag v. 6.7.2007).

Für Wortmarken, die sich aus mehreren Teilen zusammensetzen, hat das europäische Gericht erster Instanz (EuG), das als Vorinstanz des EuGH über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt zu befinden hat, den Grundsatz praktisch auf den Kopf gestellt (Urt. v. 12.11.2008 – T 281/07 – Ecoblue/BLUE): Danach ist nun grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verbraucher zusammengesetzte Wortmarken gedanklich in ihre Einzelteile zerlegt, sofern diese Einzelteile für sich einen konkreten Bedeutungsinhalt haben (Tz. 30, 35). Ist eine ältere Marke – im Streitfall das Zeichen „BLUE“ – identisch in einer jüngeren enthalten, spricht das grundsätzlich für Verwechslungsgefahr (Tz. 26, 28). Besonders bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht offen ließ, ob der zusätzliche Bestandteil „Eco“ der jüngeren Marke für alle strittigen Dienstleistungen beschreibend sei (Tz. 32) und ob für „BLUE“ möglicherweise ebenso eine Kennzeichnungsschwäche anzunehmen sei (Tz. 37). Die Kennzeichnungskraft der einzelnen Teile soll also offenbar nicht die entscheidende Rolle spielen.

Die Entscheidung erhöht natürlich für Neuanmelder von Marken die Risiken, mit älteren Rechten zu kollidieren. Wer sie vermeiden möchte, sollte anstelle von Wortkombinationen besser längere Phantasieworte wählen.