Die Wahlmöglichkeiten, grenzübergreifende Verletzungen EU-weit gültiger Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor den Gerichten eines bestimmten, gewünschten EU-Mitgliedstaats zu verfolgen, werden durch zwei aktuelle höchstrichterliche Urteile stark eingeschränkt.

Zunächst erging am 21. September 2017 ein Urteil des EuGH zu einer Sonderbestimmung zu solchen EU-Schutzrechten in der sog. Rom II-Verordnung, nach der sich das anwendbare nationale Zivilrecht im Fall grenzüberschreitender Delikte bestimmt (Az. C-24/16 u. C-25/16 – Nintendo/BigBen). Der Gerichtshof befand, dass auf eine (vom Kläger behauptete) Verletzungshandlung, die an sich in verschiedenen Ländern begangen wird (etwa der Online-Vertrieb von Waren von Land A in Land B) nicht etwa jeweils dem nationalen Recht der betroffenen Länder unterfällt. Vielmehr ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, wo genau das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, so das nur das Recht dieses einen Landes einschlägig sein kann (bei besagtem Online-Vertrieb also Land A).

Da sich die gleiche Gesetzesformulierung wie in jener Sonderbestimmung in den Zuständigkeitsregeln für EU-Marken findet, folgerte einige Wochen später der BGH aus jener EuGH-Entscheidung, dass in solchen Fällen auch die Zuständigkeit nur bei den Gerichten des einen Mitgliedstaats liegen könne, der mittels eben derselben Gesamtwürdigung zu bestimmen ist (Urt. v. 9.11.2017 – I ZR 164/16 – Parfummarken). Damit hob der BGH eine Entscheidung des OLG München auf, in der dieses seine Zuständigkeit für einen Fall angenommen hatte, in dem ein Lieferant in Italien seine Ware einem Spediteur zwecks Transports an einen Kunden nach Deutschland übergab. In einem solchen Fall sind fortan nur noch die italienischen Gerichte zuständig.

Im Gegensatz dazu bejahte der BGH die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, soweit der Kläger auch aus einer nur in Deutschland gültigen Marke vorgegangen war, da insoweit die Sonderbestimmungen für EU-Schutzrechte nicht gelten. Unter dem Gesichtspunkt der Gerichtsstandswahl kann also ein nationales Schutzrecht günstiger sein als ein EU-Schutzrecht.