Um Markenschutz auch auf Dauer aufrecht zu erhalten, ist eine EU-Marke in der Regel spätestens fünf Jahre nach Eintragung ausreichend zu benutzen (vgl. Art. 15 UMV). Eine solche Benutzung muss dabei die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Identifizierung der Herkunft der durch die Marke gekennzeichneten Produkte, gewährleisten. Hingegen reicht die bloße Erfüllung sonstiger Markenfunktionen, wie z. B. der Gewährleistung einer bestimmten Produktqualität, nicht für eine rechtserhaltende Benutzung der Marke, wie der EuGH in einer vor kurzem veröffentlichten Vorlageentscheidung festgestellt hat (EuGH, Urt. v. 8.6.2017 – C-689/15). Dies betrifft – wie im entschiedenen Fall – v. a. als Marke eingetragene Qualitätssiegel und vergleichbare Garantiezeichen.
Im vorgelegten Verfahren musste die Markeninhaberin, die laut Satzung die Interessen von Baumwollherstellern und -händlern wahrnimmt, die Benutzung ihres als Marke geschützten Baumwoll-Qualitätssiegels, das nur von ihren Mitgliedern in Lizenz verwendet werden durfte, nachweisen. Eine Benutzung als Qualitätssiegel entspricht allerdings nach Auffassung des EuGH nicht der notwendigen Funktion als Herkunftshinweis, denn die Marke werde zwar in einer Weise benutzt, die die Produktzusammensetzung oder -qualität gewährleistet. Sie garantiere dem Verkehr aber nicht, dass die Produkte auch aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden. Nur dann, wenn die Marke zusätzlich die Produktherkunft vom Markeninhaber gewährleiste, könne die Marke rechtserhaltend werden, was nun vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Einen Ausweg aus diesem Dilemma kann der Schutz von Qualitätssiegeln durch eine EU-Kollektivmarke (vgl. Art. 66 UMV) bzw. die vor kurzem neu eingeführte EU-Gewährleistungsmarke (vgl. Art. 74a UMV) bieten. Bei letzteren handelt es sich um solche Marken, bei denen der Markeninhaber z. B. das Material, die Art und Weise der Warenherstellung bzw. der Dienstleistungserbringung oder die Produktqualität der gekennzeichneten Produkte gewährleistet, um sie von anderen Produkten ohne derartige Gewährleistung zu unterscheiden. Zwar gelten auch für Kollektiv- und Gewährleistungsmarken die allgemeinen Bestimmungen zur rechtserhaltenden Benutzung (vgl. Art. 70 u. 74e UMV) und damit auch die Sicherstellung der o. g. Herkunftsfunktion. Jedoch deutet der EuGH in seiner Entscheidung an, dass die Gewährleistung der Produktqualität bei derartigen Marken eine stärkere Bedeutung bei der Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung besitzen könnte.