Der Schutzbereich einer Gemeinschaftsmarke kann sich gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV bzw. Art. 8 Abs. 5 GMV auch auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erstrecken, wenn die Marke in der Gemeinschaft bekannt ist. In der Vergangenheit bestand Unsicherheit über die territoriale Auslegung der Formulierung „in der Gemeinschaft bekannt“. Der Oberste Gerichtshof in Österreich suchte dies nun zu klären und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung u. a. folgende Frage vor:
Ist eine Gemeinschaftsmarke gemeinschaftsweit als „bekannte Marke“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung geschützt, wenn sie nur in einem Mitgliedstaat bekannt ist?
Hintergrund war ein Rechtsstreit, in dem die Inhaberin der älteren und in Österreich sehr bekannten Gemeinschaftsmarke eine gemeinschaftsweite Unterlassungsverfügung anstrebte und ihr Ersuchen auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV stützte. Für den Obersten Gerichtshof stellte sich somit die Frage, ob eine in Österreich bekannte Marke als „in der Gemeinschaft bekannte Marke“ im Sinne dieser Vorschrift gelten kann.
Der EuGH hat dies in der Entscheidung C-301/07 vom 6.10.2009 im Ergebnis bejaht und zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c festgestellt, dass die Gemeinschaftsmarke einem wesentlichen Teil des maßgeblichen Publikums in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebietes bekannt sein muss. Der EuGH vertrat die Meinung, dass das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates als ein wesentlicher Teil des Gemeinschaftsgebietes angesehen werden kann.
Zukünftig ist also davon auszugehen, dass einer Gemeinschaftsmarke Schutz als „bekannte Marke“ bereits dann zukommen kann, wenn der Tatbestand der Bekanntheit nur für einen Mitgliedsstaat erfüllt ist.