Für die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken werden keine Patente erteilt, da dies gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen würde. Die entsprechende deutsche Bestimmung findet sich in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Patentgesetz, die wortlautidentisch  aus Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG über den Schutz biotechnologischer Erfindungen übernommen wurde. Auch die anderen Länder der EU haben diese Bestimmung aus der Richtlinie in ihre nationalen Gesetze implementiert.

Der Begriff „menschlicher Embryo“ ist im Gesetzestext nicht definiert, sodass das Verbot bislang unscharfe Grenzen hatte. Praktische Relevanz bekommt diese Begriffsdefinition dann, wenn beispielsweise kommerziell hochrelevante Stammzellenlinien aus sogenannten „Blastozysten“ unter deren Zerstörung hergestellt und patentiert werden. „Blastozysten“ entstehen aus der befruchteten Eizelle nach etwa 5 Tagen, sodass sich hier die Frage stellt, ob man bereits von einem menschlichen Embryo sprechen kann. So legen Großbritannien und Schweden fest, dass das menschliche Leben im Sinne eines „menschlichen Embryos“ erst 14 Tage nach der Befruchtung beginnt. In diesen Ländern wurden inzwischen mehr als 100 Stammzellen-Patente unter der Annahme erteilt, keine „menschlichen Embryos“, sondern lediglich deren „Vorstufen“ im Herstellungsprozess zerstört zu haben.

Auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH), wie der Begriff „menschlicher Embryo“ auszulegen sei (s. Beitrag vom 15.3.2010), hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 18. Okt 2011 (Rechtssache C-34/10) positioniert. Demnach ist bereits eine befruchtete Eizelle ein Embryo.

Der EuGH begründet diese weitest mögliche Auslegung des Begriffs „menschlicher Embryo“ damit, dass sich aus dem Zusammenhang und dem Ziel der Richtlinie 98/44/EG erkennen lässt, dass der Unionsgesetzgeber jede Möglichkeit der Patentierung ausschließen wolle, sobald die der Menschenwürde geschuldete Achtung dadurch beeinträchtigt werden könnte. Daraus folge, dass der Begriff des menschlichen Embryos im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie weit auszulegen ist (Rdn. 34 des Urteils C-34/10). Bei der Gelegenheit stellte der EuGH gleich mit klar, dass auch unbefruchtete menschliche Eizellen, in die ein Kern einer ausgereiften menschlichen Zelle verpflanzt wurde (analog dem Verfahren, wie es beim Klonschaf „Dolly“ praktiziert wurde) ebenfalls als „Embryonen“ gelten.

Da das Urteil des EuGH auch für Staaten der Gemeinschaft mit einer bis dato engeren Definition des Begriffs „menschlicher Embryo“ bindend ist, sind die in diesen Ländern erteilten Patente angreifbar und damit gegen Patentverletzer kaum noch durchsetzbar.