Wirbt ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, so darf er wesentliche Informationen zu den beworbenen Produkten nicht vorenthalten, worunter bereits auch das nicht rechtzeitige Bereitstellen solcher Informationen fällt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2005/29/EG = UGP-Richtlinie, umgesetzt in § 5a Abs. 2 UWG). Bei wesentlichen Informationen handelt es sich v. a. um die Unternehmeridentität, Preis, Zahlungs- und Leistungsbedingungen, die wesentlichen Produktmerkmale sowie diverse besondere Informationspflichten basierend auf Unionsrecht (z. B. Informationen zu Fernabsatz und elektr. Geschäftsverkehr).

Diese recht strengen Anforderungen stellen Werbetreibende regelmäßig dann vor Schwierigkeiten, wenn Werbemedien genutzt werden, die ein nur beschränktes Platzangebot umfassen, um sämtliche wesentlichen Informationen rechtzeitig bereitzustellen. Das gilt insbesondere bei Online- oder Fernsehwerbung. In solchen Situationen eröffnet der EuGH nach ein vor kurzem ergangenen Vorabentscheidung nun die Möglichkeit, Informationen auch auf eine gesondertem Website zu Verfügung zu stellen (vgl. Urt. v. 26.10.2016 – C-611/14 – Canal Digital Danmark). Ist es unter Berücksichtigung der Produkteigenschaften und der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich, sämtliche wesentlichen Informationen bereitzustellen, ist es zulässig, in der eigentlichen Werbung nur bestimmte dieser Informationen anzugeben, wenn der Unternehmer für die übrigen Informationen auf seine Website verweist.

Ungeklärt bleibt aber, welche der wesentlichen Informationen – soweit möglich – noch in der Werbung selbst genannt werden müssen, und für welche Informationen auf die Website des Unternehmers verwiesen werden kann. Jedenfalls dürfte es ratsam sein, dass die übrigen wesentlichen Informationen ohne weitere zusätzliche Suche auf der verlinkten Website unmittelbar aufzufinden sind (vgl. dazu: BGH, Vorlage-Beschl. v. 28.1.2016 – I ZR 213/14 – MeinPaket.de).