Wie im Beitrag vom 7. August 2008 erläutert, weigerte sich der deutsche Zoll bislang, auf Grenzbeschlagnahmenanträge hin tätig zu werden, die sich auf IR-Marken stützen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt war. Denn die für die Grenzbeschlagnahme einschlägige Produktpiraterieverordnung setzt ihrem Wortlaut nach eine „richtige“ Gemeinschaftsmarke voraus.

Auf Vorlage des Finanzgerichts München entschied der EuGH nun kurz und knapp, dass es wegen der gebotenen Gleichstellung von IR-Marken mit Gemeinschaftsmarken „zwingend“ sei, die Grenzbeschlagnahme auch aufgrund von IR-Marken durchzuführen (Urt. v. 2.7.2009 – C 302/08). Die bislang bestehende Rechtsunsicherheit über einen vermeintlichen Nachteil von IR-Marken ist damit beseitigt.