Gemeinschaftsgeschmacksmuster stehen nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) grundsätzlich dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sieht die Verordnung vor, dass die Rechte von Designs, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Aufgaben schafft, von vornherein dem Arbeitgeber zustehen.
Vielfach entstehen neue Designs jedoch nicht in Arbeits-, sondern in Auftragsverhältnissen, bei denen ein Unternehmen einen Designauftrag an einen oder mehrere externe Designer vergibt. Vor allem dann, wenn für die Designleistung ein Entgelt gezahlt wird, stellt sich die Frage, ob dann nicht ebenfalls die Rechte von Anfang an dem Auftraggeber zustehen sollen.
Der EuGH hat diese Frage nun verneint (Urt. v. 2.7.2009 – C 32/08 – FEIA). Denn aus der Entstehungsgeschichte der GGV ergebe sich, dass Auftragsarbeiten gerade nicht mit Arbeitsverhältnissen gleichgestellt werden sollten. Der EuGH lehnte es auch ab, in der Frage der Rechtsinhaberschaft an Gemeinschaftsgeschmacksmustern auf das nationale Recht einzelner Mitgliedstaaten, etwa das Spaniens, das in dieser Frage Auftragsarbeiten wie Arbeitsverhältnisse behandelt, zurückzugreifen. Denn die GGV wolle einen gemeinschaftsweit einheitlichen Schutz schaffen.
Allerdings weist der EuGH darauf hin, dass es im Rahmen von Auftragsverhältnissen möglich sei, eine vertragliche Übertragung der Rechte an den Auftraggeber vorzusehen. Aus dem Entscheidungskontext ist zu schließen, dass dies auch im Vorwege, d. h. vor der Schaffung des Designs, durch Vorausverfügung möglich ist. Ob ein Vertrag im Einzelfall so auszulegen ist, habe das nationale Gericht zu beurteilen.