Mit Urteil vom 25. Okt 2012 hat der EuGH entschieden (Az.: C‑133/11), dass auf europäischer Ebene negative Feststellungsklagen wegen unerlaubter Handlungen (also auch Verletzung von Immaterialgüterrechten) nicht nur am Gerichtsstand des Beklagten, sondern auch am Ort der vermeintlichen Rechtsverletzung erhoben werden können (zum Begriff der negativen Feststellungsklage s. Beitrag v. 5.11.2009).
Die Mehrzahl der Gerichte hatte dies bislang abgelehnt (vgl. LG München I, Urt. v. 23.10.2008 – 7 O 17209/07), so auch das OLG Hamburg im jetzigen EuGH-Fall. In dieser Sache hatte ein Schweizer Konzern vor Hamburger Gerichten die Feststellung begehrt, dass dem beklagten italienischen Wettbewerber bestimmte kartellrechtliche Ansprüche nicht zustünden. Das OLG hatte diese Klage als unzulässig angesehen, weil ein „Gerichtsstand der unerlaubten Handlung“ nicht mit dem Argument begründet werden könne, eine unerlaubte Handlung läge gar nicht vor. Der EuGH sah dies jedoch anders und meinte, für die Frage der Zuständigkeit des Gerichts könne es nicht darauf ankommen, ob das Verfahren vom (vermeintlichen) Gläubiger oder vom (vermeintlichen) Schuldner eingeleitet würde.
Diese Sichtweise entspricht der innerdeutschen Praxis zur örtlichen Zuständigkeit. Auf europäischer Ebene sind die praktischen Konsequenzen jedoch gravierender, weil eine negative Feststellungsklage eine später eingereichte Leistungsklage grundsätzlich blockiert. Die Spielräume für solche Blockaden sind also durch das EuGH-Urteil erweitert worden.