Artikel 3(c) der der Verordnung (EG) 469/2009 schließt die Erteilung eines zweiten ergänzenden Schutzzertifikats („SPC“) aus, wenn für das durch das Grundpatent geschützte Erzeugnis bereits ein erstes SPC erteilt wurde. Dieser Wortlaut sollte nicht grundsätzlich die Erteilung von mehr als einem SPC basierend auf zwei verschiedenen Erzeugnissen eines Grundpatents ausschließen, beispielsweise wenn ein erster Wirkstoff „A“ und ein zweiter Wirkstoff „B“ im Grundpatent beansprucht und als Bestandteile zweier Erzeugnisse als zwei eigenständige Arzneimittel zugelassen wurden. Entsprechende Verwirrung wurde daher durch das EuGH-Urteil vom 24. November 2011 in der Sache  C-322/10 geschaffen, aus dem scheinbar herauszulesen war, dass nur ein einziges SPC pro Grundpatent möglich sei, unabhängig davon, wie viele Erzeugnisse von diesem Patent geschützt sind [s. beispielsweise C-322/10, Randnr. 41: „Zum anderen kann nach Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009, wenn ein Erzeugnis durch ein Patent geschützt wird, nicht mehr als ein SPC  für dieses Grundpatent erteilt werden (vgl. Urteil Biogen, Randnr. 28)“].

Mit dem EuGH Urteil vom 12. Dezember 2013 in der Sache C-484/12 wurde dieser Rechtsunsicherheit begegnet. Demnach  können mehrere SPCs in Bezug auf einzelne, unterschiedliche Erzeugnisse basierend auf einem Grundpatent  erteilt werden, vorausgesetzt, dass diese unterschiedlichen Erzeugnisse durch das Grundpatent als solche geschützt und in einem Arzneimittel, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen besteht, enthalten sind. Mit einfachen Worten: Für den eingangs dargestellten Fall lässt sich basierend auf ein und demselben Grundpatent ein erstes SPC auf „A“ und ein zweites SPC auf „B“ einfordern.