Das Design komplexer Erzeugnisse, z.B. aus einer Vielzahl von Einzelteilen bestehende Autos, lässt sich mittels entsprechender Design-Schutzrechte schützen. Für das Territorium der EU beispielsweise mittels Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Den rechtlichen Rahmen dafür bildet die Richtlinie 98/71/EG, die auch komplexen Erzeugnisse, wie z.B. Autos, sowie deren sichtbaren Teilen Designschutz zubilligt. Damit ist es nur dem Inhaber der Designrechte erlaubt das Design zu benutzen, d.h. Dritte können z.B. nicht ein Auto mit gleichem Design auf den EU-Markt bringen.
So schön wie dieses Design-Monopol für den Designinhaber ist, so ärgerlich ist es für den Käufer des Designprodukts spätestens dann, wenn sein Designprodukt einen Unfall erleidet und Teile seines komplexen Erzeugnisses („crash parts“) ersetzt werden müssen um den Ursprungszustand wieder herzustellen. Statt dem Designinhaber „Mondpreise“ auf dessen Design-geschützte Ersatzteile zu zahlen kann er auf Design-identische Ersatzteile („Replika“) von Drittanbietern wechseln, da es die als „Reparaturklausel“ bekannte Ausnahmeregelung gemäß Art. 110(1) VO (EG) Nr. 6/2002 gibt. Gemäß dieser Reparaturklausel dürfen Replika-Teile von Drittanbietern in Verkehr gebracht werden um das ursprüngliche Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses wieder herzustellen. Das gilt jedenfalls für sogenannte „must match“-Teile (z.B. Türen, Kotflügel oder Scheinwerfer eines Autos). Aber wie ist es mit „nice to have“-Teilen, z.B. Felgen, die sich nicht zwangsläufig in angrenzende Teile formschlüssig einfügen müssen und noch dazu frei wählbar sind? So zum Beispiel alternative Felgen-Designvarianten für ein bestimmtes Automodell oder ein Felgendesign für verschiedene Automodelle. Fallen diese ebenfalls unter die für den Design-Inhaber nachteilige Reparaturklausel?
Diese strittige Frage klärte der Gerichtshof der Europäischen Union in der kürzlich ergangenen Vorlageentscheidung zu den verbundenen Rechtssachen C-397/16 und C-435/16 generell für jegliche Replika-Teile eines komplexen Erzeugnisses, d.h. nicht nur in Bezug auf die dort strittigen Replika-Autofelgen, wie folgt:
1. Unter die Reparaturklause fallen jegliche Bauteile, die für die bestimmungsgemäße Verwendung des komplexen Erzeugnisses erforderlich sind, d.h. z.B. auch Autofelgen, ohne die ein Auto nicht fahren kann.
2. Das Replika-Bauteil muss visuell identisch zum Design-geschützten Original sein und darf ausschließlich zu Reparaturzwecken verwendet werden, d.h. z.B. der Austausch von Bordstein-geschädigten Originalfelgen durch entsprechende Replika-Felgen in gleicher Größe, Farbe und Design ist möglich, der Wechsel auf einen alternativen Design-geschützten Replika-Felgensatz aus z.B. ästhetischen Gründen nicht.
3. Um sich auf die Reparaturklausel berufen zu können muss der Hersteller/Anbieter von Replika-Bauteilen folgende Sorgfaltspflichtmaßnahmen ergreifen:
a) Klarer, gut sichtbarer Hinweis auf dem Replika-Bauteil, seiner Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen, dass in das betreffende Bauteil ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht ist, sowie dass das Bauteil ausschließlich für Reparaturzwecke des komplexen Erzeugnisses zwecks Herstellung des ursprünglichen Erscheinungsbilds bestimmt ist.
b) Mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer das Replika-Bauteil nicht für eine Verwendung außerhalb der Reparaturklausel vorsehen.
c) Kein Verkauf, wenn bekannt ist oder vernünftigerweise angenommen werden muss, dass das Replika-Bauteil außerhalb der Reparaturklausel verwendet werden wird.