Durch Beschluss vom 2. Dezember 2009 i. S. „MANPOWER“ (C 553/08) schloss der EuGH ein Löschungsverfahren gegen eine gleichnamige Marke ab, aus dem sich einige wichtige Aussagen zum Schutz englischsprachiger Gemeinschaftsmarken ablesen lassen. Es ging um die Gemeinschaftsmarke „MANPOWER“, die für Personalvermittlung (Klasse 35), aber auch z. B. „Bücher“ (Klasse 16) und „Berufsberatung“ (Klasse 42) aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen war.
Zunächst fällt auf, dass der EuGH und das EuG als Vorinstanz (T 405/05) relativ strenge Anforderungen an den Nachweis dafür anlegen, ob „MANPOWER“ in anderen Mitgliedstaaten außer den englischsprachigen (Irland und Vereinigtes Königreich) von Haus aus beschreibend ist. Im Ergebnis wurde das nur für Deutschland und Österreich angenommen, weil Nachweise vorlagen, dass der Begriff „MANPOWER“ als Anglizismus Eingang in die deutsche Sprache gefunden hatte. – Die deutsche Praxis wäre hier wohl zu einem anderen Ergebnis gekommen, weil sie auch berücksichtigt, dass Fachkreise auf fremdsprachige Begriffe angewiesen sind, woraus ein Freihaltebedürfnis gefolgert wird (s. Beitrag v. 31.10.2007).
Nachdem der „beschreibende Charakter“ der Marke nur für Deutschland, Irland, Österreich und das Vereinigte Königreich festgestellt war, musste auch nur für diese Länder der Erwerb von Unterscheidungskraft qua Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden. Hier zeigten sich EuGH und EuG deutlich großzügiger deutsche Gerichte, die regelmäßig einen Bekanntheitsgrad innerhalb der Abnehmerkreise von mindestens 50 % (s. etwa BGH, Beschl. v. 21.2.2008 – I ZB 24/05 – VISAGE) verlangen, was in der Praxis ein Umfragegutachten unumgänglich macht. Im Fall „MANPOWER“ war die Marke in Irland 25 Jahre benutzt worden, und der Jahresumsatz lag bei rund 1 Million Pfund, was bereits genügte. Die Beschwerdekammer des HABM hatte noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die besser belegte Bekanntheit im Vereinigten Königreich wohl auch nach Irland übertragen worden sei („Überschwappen“ der Verkehrsdurchsetzung). Die europäischen Gerichte hielten das nicht einmal für nötig.
Es genügte schließlich auch, dass Verkehrsdurchsetzung nur für Klasse 35 belegt worden war. Denn soweit andere Waren oder Dienstleistungen beschreibend waren, läge das am beschreibenden Charakter für „Personalvermittlung“. Wenn aber insoweit das Schutzhindernis überwunden ist, strahlt das auch auf die weiteren Waren und Dienstleistungen aus.
Alles in allem zeichnet sich ab, dass Anmelder unterscheidungsschwacher Marken, die eine Eintragung im Wege der Verkehrsdurchsetzung planen, mit Gemeinschaftsmarkenanmeldungen besser fahren als mit deutschen Anmeldungen. Zu beachten ist aber, dass die Gemeinschaftsmarkenverordnung keine „Zeitrangverschiebung“ kennt, d. h. sämtliche Nachweise für die Verkehrsdurchsetzung müssen sich auf den Zeitraum vor dem Anmeldetag beziehen, sollten also tunlichst bei der Anmeldung schon vorliegen.