Der Zeitpunkt für das endgültige Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) hängt von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Deutschlands ab (siehe Aktuelles-Beitrag vom 20. Januar 2022). Gegenwärtig wird allgemein erwartet, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Mitte diesen Jahres erfolgen wird. Das EPGÜ wird am ersten Tag des vierten Monats nach der Hinterlegung in Kraft treten. Nach dem Inkrafttreten wird es für Anmelder möglich sein, durch einen entsprechenden Antrag ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) zu erlangen, welches nicht mehr – wie bisherige europäische Patente – mit der Erteilung in ein Bündel nationaler Schutzrechte zerfällt, sondern ein einheitliches Schutzrecht für mehrere EU-Mitgliedstaaten bildet. Insbesondere für solche Anmelder, die Ihre Erfindung in vielen EU-Mitgliedstaaten schützen möchten, kann sich die Erlangung des Einheitspatents lohnen.

Eine Voraussetzung für die Erlangung der einheitlichen Wirkung ist, dass die Patenterteilung (durch Veröffentlichung der Patenterteilung im europäischen Patentblatt) ab Inkrafttreten des EPGÜ erfolgt. Durch diese Stichtagsregelung droht für europäische Patentanmeldungen, die derzeit kurz vor der Erteilung stehen, die Option auf ein Einheitspatent aus zeitlichen Gründen verloren zu gehen. Um dieses Problem abzufedern, hat das Europäische Patentamt nun die Möglichkeit vorgesehen, die Veröffentlichung der Erteilung auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des EPGÜ zu verschieben. Von dieser Möglichkeit kann ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Gebrauch gemacht werden, allerdings unter der Bedingung, dass zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Beantwortung der Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ noch läuft und der Anmelder sich noch nicht mit der zur Erteilung vorgesehenen Fassung einverstanden erklärt hat.

Vorstehendes hilft freilich nicht für solche Anmeldungen, bei denen die Frist der Regel 71(3) EPÜ-Mitteilung noch vor der Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde abläuft. Hiervon betroffene Anmelder könnten erwägen, ihre Zustimmung zur vorgesehenen Fassung (beispielweise aufgrund von darin enthaltenen unerwünschten Änderungen) zu verweigern, um sich die Option auf ein Einheitspatent zu bewahren. Eine andere Maßnahme könnten Teilanmeldungen sein. – Überlegungen hierzu erscheinen angesichts der aufgekommenen Dynamik des Ratifikationsprozesses bereits jetzt angezeigt.