Neuprodukte, für die keine Sonderbestimmungen gelten (z.B. Lebensmittel, Medizinprodukte), müssen den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) genügen, damit ihre Vermarktung zulässig ist. Hierzu gehört im Regelfall auch die Angabe des Herstellers oder Importeurs auf dem Produkt selbst oder zumindest auf der Verpackung.
Ein bloßer Händler, der Ware ohne eine solche Angabe vertreibt, kann dafür wettbewerbsrechtlich in Haftung genommen werden, wie der BGH kürzlich befand (Urt. v. 12.1.2017 – I ZR 258/15 – Motivkontaktlinsen). Das OLG Bamberg hatte als Vorinstanz noch anders entschieden, weil die Herstellerangabe als solche nicht relevant für die Sicherheit des Produkts sei. Der BGH hielt dem jedoch entgegen, dass dieser Angabe etwa im Fall eines Rückrufs wegen Sicherheitsrisiken durchaus Bedeutung zukommen kann.
Händler werden sich also fortan ihre Ware zumindest auf klar erkennbare Verstöße gegen das ProdSG prüfen müssen.