Seit dem 1. Okt 2004 können Gemeinschaftsmarken auch als IR-Marken angemeldet werden, d.h. mit einer deutschen Marke als Basismarke kann die Europäische Gemeinschaft benannt und damit EU-weiter Markenschutz erlangt werden (zu den anmeldetaktischen Vorteilen s. den Beitrag v. 5.2.2008 [„BGH: keine …“, letzter Abs.]).

Soll eine solche Benennung der Gemeinschaft aber als Grundlage für einen Grenzbeschlagnahmeantrag dienen, so stößt man bei den Zollbehörden jedoch auf Schwierigkeiten (zur Grenzbeschlagnahme allgemein s. den Beitrag v. 5.11.2007). Die einschlägige Verordnung 1383/2003/EG erwähnt solche IR-Marken nicht ausdrücklich.

Das Finanzgericht München hatte nun über einen Ablehnungsbescheid des Zolls zu befinden, mit dem dieser sich weigerte, auf der Grundlage einer IR-Marke mit EU-Benennung tätig zu werden. Das Gericht beschloss, den EuGH mit dieser Frage zu befassen (Beschl. v. 19.6.2008 – 14 K 3393/07). In seiner Begründung lässt das Gericht zwar seine Tendenz gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung erkennen, es spricht ausdrücklich von „Gleichstellung von IR-Marken und Gemeinschaftsmarken“. Es traute sich jedoch nicht zu, die Sache selbst zu entscheiden, so dass es den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) als in Markensachen oberste Auslegungsinstanz damit befasste.

Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt die Frage also weiter in der Schwebe. Für betroffene IR-Markeninhaber kann es ratsam sein, ihren Antrag nach der Verordnung 1383/2003/EG in anderen Mitgliedstaaten einzureichen, wo dieser Punkt als unproblematisch angesehen wird (z.B. Niederlande, Österreich). Die dort zuständige Zolldienststelle bescheidet den Antrag EG-weit verbindlich.