Ein europäisches Patent entfaltet nach seiner Erteilung unmittelbare Wirkung nur in denjenigen Vertragsstaaten des europäischen Patentübereinkommens, in denen die Sprache, in der das Patent veröffentlicht wurde, nationale Amtssprache ist. In den Vertragsstaaten, in denen dies nicht der Fall ist, hat das Patent nur dann Wirkung, wenn es durch Einreichung einer Übersetzung in eine Amtssprache des betreffenden Staates validiert wird. Für eine Validierung in allen 32 Vertragsstaaten müsste die Patentschrift z.B. aus dem Deutschen in 22 Amtssprachen übersetzt werden, wodurch Kosten in Höhe von mehreren 10.000 Euro entstehen können.
Bereits im Jahr 2000 wurde das Londoner Übereinkommen geschlossen mit dem Ziel, die Übersetzungskosten zu reduzieren. Danach verzichtet jeder Mitgliedstaat, der eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts, also Deutsch, Englisch oder Französisch, als Amtssprache hat, vollkommen auf ein Übersetzungserfordernis.
Vertragsstaaten, in denen weder Deutsch noch Englisch noch Französisch Amtssprache ist, wählen eine dieser Sprachen aus und verzichten dann auf eine Übersetzung der Patentschrift, wenn das europäische Patent in dieser Sprache vorliegt. Das Recht, eine Übersetzung der Ansprüche zu verlangen, bleibt diesen Vertragsstaaten erhalten.
Alle Vertragsstaaten behalten das Recht, im Falle von Streitigkeiten eine vollständige Übersetzung der Patentschrift zu verlangen
Das Londoner Übereinkommen tritt in Kraft, wenn es von mindestens acht Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ratifiziert ist, wobei unter diesen Vertragsstaaten Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich sein müssen. Die erste Bedingung ist seit einiger Zeit erfüllt. Bis März 2007 sind Ratifikationsurkunden hinterlegt worden von Deutschland, Island, Lettland, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Schweiz, Slowenien und dem Vereinigten Königreich.
Ein Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens wurde bislang dadurch verhindert, dass Frankreich das Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Nachdem am 26. September 2007 bereits die französische Nationalversammlung ihre Zustimmung erklärt hat, billigte nun am 9. Okt 2007 auch der Senat das Londoner Übereinkommen. Die letzte noch fehlende Voraussetzung für das Wirksamwerden ist die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Es ist damit zu rechnen, dass dieser formale Akt in Kürze erfolgt. Zu Beginn des vierten Monat nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde tritt das Übereinkommen in Kraft.
Es bleibt zu hoffen, dass sich in Zukunft weitere Vertragsstaaten des EPÜ dem Londoner Übereinkommen anschließen, damit sich die Übersetzungskosten auch für diese Staaten reduzieren.
Das Übereinkommen gilt für alle Patente, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erteilt worden sind. Es ist zu erwägen, das Verfahren bei kurz vor der Erteilung stehenden Patenten zu verzögern, damit das Patent nach seiner Erteilung unter das Londoner Übereinkommen fällt.