Patente auf „im Wesentlichen biologische Verfahren“ zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren sind vom Patentschutz ausgeschlossen (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 PatG, Artikel 53 lit. b EPÜ). Mit den beiden Leitsatzentscheidungen G 2/07 „Brokkoli I“ und G 1/08 „Tomate I“ hatte die Große Beschwerdekammer des EPA im Jahr 2010 klargestellt, dass die Implementierung technischer Verfahrensschritte in ein klassisches biologisches Züchtungsverfahren, insbesondere eine auf genetischen Markern gestützte Selektion, nicht aus diesem Patentierungsverbot herausführt. In Ihren Entscheidungen G2/12 „Tomate II“ und G2/13 „Brokkoli II“ vom 25. März 2015 stellte die Beschwerdekammer des EPA jetzt ebenfalls klar, dass Pflanzen und Tiere (oder deren Teile) als solche, selbst wenn sie aus einem vom Patentschutz ausgeschlossenen biologischen Verfahren stammen, auch weiterhin patentiert werden können. Das gilt auch für Patentansprüche auf Pflanzen und Tiere, die durch Merkmale des Verfahrens zu ihrer Herstellung definiert sind (sogenannte „product-by-process“-Ansprüche). Dem Patentanmelder ist damit weiterhin der Weg der Patentierung von Pflanzen und Tieren bzw. deren Teile (Saatgut etc.) im Wege eines europäischen Patents möglich, der in Deutschland mittels § 2a Abs1 Nr. 1 PatG seit April 2014 versperrt ist.