Die deutsche Praxis gewährt für die Verwendung bekannter Stoffe im Rahmen einer neuen medizinischen Indikation Patentschutz. Üblicherweise wird die Formulierung „Verwendung von (Substanz) für ein Arzneimittel zur Behandlung von (Krankheit)“ verwendet. Derartige Verwendungsansprüche wurden bisher als Verfahren angesehen, die ausdrücklich vom Schutz durch Gebrauchsmuster ausgeschlossen sind (§ 2 Nr. 3 GebrMG).

In der Entscheidung „Arzneimittelgebrauchsmuster“ (Az. X ZB 7/03; GRUR 2006, 135) folgte der BGH nicht der bisher vertretenen Ansicht, sondern stellte klar, dass ein solcher Verwendungsanspruch, der im konkreten Fall lautete „Verwendung von Serin/Threonin-Proteinphosphatase-Inhibitoren für ein Arzneimittel zur therapeutischen und präventiven Behandlung arteriosklerotischer Erkrankungen“, kein Verfahren im Sinne der Ausschlussbestimmung des § 2Nr. 3 GebrMG betrifft und deshalb dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist.

Begründet wird dies damit, dass der in § 2 Nr. 3 GebrMG verwendete Begriff „Verfahren“ sich auf die herkömmliche Verfahrensdefinition bei technischen Schutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes bezieht und insbesondere Arbeitsverfahren und Herstellungsverfahren einschließt. Ein auf die Verwendung einer Substanz gerichteter Anspruch fällt nach Ansicht des BGH nicht darunter. Der BGH führt aus, dass Gegenstand des Verwendungsanspruchs die Eignung eines bekannten Stoffs für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck, und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft ist. Insofern weisen derartige Verwendungsansprüche Elemente von Erzeugnisansprüchen auf und sind wie diese durch Gebrauchsmuster schutzfähig.