Mit dem Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes am 3. Mai 2011 wurde der Vortatenkatalog des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) u. a. um die Vergehen der gewerbsmäßigen Marken-, Urheberrechts-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Patentverletzung erweitert. Der deutsche Gesetzgeber folgt damit Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), die sich dafür ausgesprochen hatte, die Geldwäschebekämpfung auch in den Bereich der Produktpiraterie auszudehnen.