Mit Wirkung zum 9. Okt 2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Die Mehrzahl der darin enthaltenen Gesetzesänderungen bezieht sich zwar auf den Schutz von Verbrauchern vor ebensolchen Geschäftspraktiken. Allerdings betreffen wesentliche Neuerungen des Gesetzes auch das Wettbewerbs- und Urheberrecht im Verhältnis von Unternehmern und Mitbewerbern untereinander.

So kann nun auch im Wettbewerbsrecht der zu Unrecht Abgemahnte seine Rechtsverteidigungskosten von der Gegenseite erstattet verlangen (vgl. § 8 Abs. 4 S. 2 und 3 UWG n. F.). Eine vergleichbare Regelung galt bisher nur bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen, die einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des Abgemahnten auslösen konnten (siehe Beitrag vom 7.3.2007). Zudem ist nun die Möglichkeit der einseitigen Herabsetzung des für die Bemessung der Verfahrenskosten wichtigen Streitwerts zu Gunsten derjenigen Partei vorgesehen, bei der eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage durch das Verfahren zu befürchten ist (vgl. § 12 Abs. 4 UWG n. F.). Auch die Bestimmung der Verfahrenskosten selbst – sowohl für Schutzrechtsverletzungsverfahren als auch für Wettbewerbsverfahren – erfährt eine Neuregelung. So wird z. B. in Zukunft der Streitwert in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren geringer ausfallen als im entsprechenden Hauptsacheverfahren (vgl. § 51 Abs. 4 GKG n. F.). Von einer Einschränkung des sog. fliegenden Gerichtsstands bei Wettbewerbsverfahren, die im Gesetzgebungsverfahren noch erörtert worden war, wurde dagegen Abstand genommen.

Auch im Urheberrecht ist nun ausdrücklich ein Erstattungsanspruch für die eigenen Rechtsverteidigungskosten eines zu Unrecht Abgemahnten vorgesehen (vgl. § 97a Abs. 4 UrhG n. F.). Hinzu kommt, dass ab sofort nun strenge formale Anforderungen an die Wirksamkeit urheberrechtlicher Abmahnungen gestellt werden, deren Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der Abmahnung mit dem beschriebenen Erstattungsanspruch führt (vgl. § 97a Abs. 2 UrhG n. F.).