Zum 28. Mai 2022 traten einige Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Hintergrund ist die Richtlinie 2019/2161/EU, die auf eine Verbesserung des Verbraucherschutzes abzielt. Die wesentlichste Neuerung ist, dass Verbraucher nunmehr bei bestimmten UWG-Verstößen eigene Schadensersatzansprüche geltend machen können (bisher sah das UWG nur ein Vorgehen von Mitbewerbern oder bestimmten Verbänden vor). Weitere Gesetzesverschärfungen betreffen:

Ranking: Wer im B2C-Bereich Suchfunktionen anbietet, mit denen nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter gesucht werden kann, muss fortan Einzelheiten zur Festlegung des Rankings der Suchergebnisse offen legen.

Bewertungen: Wer Verbraucherbewertungen von Waren oder Dienstleistungen zugänglich macht, hat darüber zu informieren, wie Fake-Bewertungen vermieden werden.

Dual Quality-Marketing: Waren, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten als identisch vermarktet werden, dürfen sich grundsätzlich nicht von Land zu Land wesentlich unterscheiden (z.B. Schokolade mit je nach Land unterschiedlichem Kakaogehalt).

Ebenfalls mit Wirkung vom 28. Mai 2022 wurde die (im B2C-Bereich geltende) Preisangabenverordnung novelliert, wobei die auffälligsten Änderungen in einer redaktionellen Neustrukturierung bestehen. Die inhaltlich mit Abstand bedeutendste Neuerung ist die Pflicht, bei Preisermäßigungen auch den niedrigsten Gesamtpreis der vorausgegangenen 30 Tage anzugeben.