Unter dem harmonisierten Markenrecht setzt die Eintragung einer Marke voraus, dass das Zeichen sich grafisch darstellen lässt. Bei Wortmarken und Bildmarken wird das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit durch eine Wiedergabe des Bildes bzw. des Schriftbildes erfüllt. In Bezug auf Hörmarken hat der EuGH entschieden, dass dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit genügt werden kann, indem das Hörzeichen durch ein in Takte gegliedertes Notensystem dargestellt wird, das insbesondere einen Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen und ggf. Vorzeichen enthält (EuGH, GRUR 2004, 54 – Shield Mark/Kist).
Gegenüber Tastmarken war das BPatG bislang sehr restriktiv eingestellt. Die bildliche Wiedergabe des Gegenstands der Tastmarke erfasse nur einen kleinen Bereich der möglichen haptischen Reize, nämlich die visuelle Wahrnehmung von Form und Größe, nicht aber den viel weiter reichenden Bereich der Sensorik und der individuellen Tastempfindungen. Tastmarken seien deswegen ausnahmslos von der Eintragung im Markenregister ausgeschlossen (BPatG, GRUR 2005, 770 – Tastmarke).
Dem ist der BGH nun entgegengetreten (BGH, GRUR 2007, 148 – Tastmarke). Eine ausreichende grafische Darstellung kann es demnach sein, wenn der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang auslösende Gegenstand objektiv hinreichend genau und bestimmt bezeichnet wird. Als Mittel grafischen Darstellung kommen beispielsweise Abbildungen oder wörtliche Beschreibungen des Wahrnehmungsgegenstands in Betracht. Als nicht erforderlich sieht der BGH es an, dass die Sinnesempfindungen als solche, die über den Tastsinn ausgelöst werden, bezeichnet werden.
Trotz seiner grundsätzlich positiven Haltung hat der BGH das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit im konkreten Fall als nicht erfüllt angesehen. Es fehle an der Klarheit und Eindeutigkeit der Darstellung. Das Tor zur Eintragung von Tastmarken ist mit dieser Entscheidung aber geöffent worden.