Werden schutzrechtsverletzende Waren im Rahmen einer Grenzbeschlagnahme nach der Verordnung 1383/2003 aufgegriffen, so muss der betroffene Rechtsinhaber grundsätzlich eine Gerichtsentscheidung herbeiführen, um die Vernichtung der Ware zu ermöglichen. Art. 11 der Verordnung sieht allerdings ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch ohne Gerichtsentscheidung vorgenommen werden kann, wenn der Zollanmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware zustimmt oder nicht widerspricht. In Deutschland wurde dieses vereinfachte Verfahren jedoch mangels gesetzlicher Bestimmungen nicht praktiziert (s. Beitrag v. 5.11.2007).
Im Zuge der anstehenden Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie in Deutschland zum 1. September 2008 hat der Gesetzgeber aber auch Vorschriften geschaffen, die den deutschen Zoll in die Lage versetzen, nun auch das vereinfachte Vernichtungsverfahren nach Art. 11 durchzuführen. Für Kleinstmengen, die etwa im Postverkehr oder Reiseverkehr aufgegriffen werden, bietet der Zoll ein Sammelvernichtungsverfahren als Serviceleistung an. Für Rechtsinhaber, die daran teilnehmen wollen, hat die zuständige Bundesfinanzdirektion Südost ein Antragsformular herausgegeben.