Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) hat in ihrer Entscheidung vom 19. Februar 2010 in dem Verfahren G 2/08 die durch die Entscheidung T 1020/03 (s. Beitrag vom 15.05.2007) eingeleitete liberale Praxis zu Dosierungs- oder Verabreichungsplananmeldungen bestätigt und damit einer einheitliche Rechtsprechung im EPA den Weg geebnet.
Demnach kann ein für eine bestimmte Krankheit bereits verwendetes bekanntes Arzneimittel als Verwendungsanspruch für eine andere, neue und erfinderische therapeutische Behandlung derselben Krankheit patentiert werden. So kann beispielsweise allein ein neues Verabreichungsschema eines bekannten Arzneimittels zur Behandlung einer bekannten Krankheit einem Anspruch Patentfähigkeit verleihen kann, wie in der Entscheidung T 1020/03 erstmalig anerkannt.
Die Beschwerdekammer nutzte des Weiteren die Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass die unter dem „alten“ Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ1973) übliche Formulierung für Stoffschutzansprüche auf eine zweite bzw. weitere medizinische Indikation „Verwendung von Wirkstoff X zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung der Krankheit Y“ zukünftig durch die durch Artikel 53 c) des „neuen“ EPÜ2000 gedeckte Formulierung „Wirkstoff X zur Behandlung der Krankheit Y“ zu ersetzen ist.