Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) hat in ihrer Entscheidung vom 28. Juni 2007 in den zusammengelegten Verfahren G 1/05 und G 1/06 die bisherige Praxis des EPA zu Teilanmeldungen bestätigt.

Demnach können Teilanmeldungen, die entgegen Art. 76 (1) EPÜ über den Inhalt der ursprünglichen Fassung der früheren Anmeldung hinausgehen, weiterhin geändert werden, so dass sie Art. 76 (1) EPÜ entsprechen. Damit hat die Große Beschwerdekammer die Idee einer der vorlegenden Beschwerdekammern verworfen, dass es für Teilanmeldungen, die über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgehen, zu einer nicht mehr zu behebenden „Unzulässigkeit“ dieser Teilanmeldungen kommt. Die Änderung solcher Teilanmeldungen ist unabhängig davon zulässig, ob die frühere Anmeldung noch anhängig ist oder nicht. Bei einer Abfolge von Teilanmeldungen muss der Inhalt jeder einzelnen Teilanmeldung in allen vorhergehenden Anmeldungen der Abfolge von Teilanmeldungen offenbart sein. Der Gegenstand von Ansprüchen einer einzelnen Teilanmeldung einer solchen Abfolge von Teilanmeldungen braucht jedoch nicht auf den Schutzumfang der Patentansprüche der vorhergehenden Teilanmeldungen beschränkt zu sein. Somit wurde die bisherige Praxis des EPA zu Teilanmeldungen bestätigt, die in den letzten Jahren durch einzelne abweichende Beschwerdekammerentscheidungen in Frage gestellt worden war.

Für das Einreichen von Teilanmeldungen bedeutet diese Entscheidung, dass Teilanmeldungen mit neuen oder geänderten Patentansprüchen weiterhin im Prüfungsverfahren geändert werden können, falls sich herausstellt, dass diese Patentansprüche über den Inhalt der ursprünglichen Fassung der Stammanmeldung hinausgehen. Es bleibt jedoch wichtig, den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung möglichst vollständig in die Teilanmeldung zu übernehmen, um für eventuelle Änderungen den vollen Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung nutzen zu können.