Dass bereits die Registrierung eines Domainnamens – unabhängig von seiner Nutzung für einen Webauftritt – eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellen kann, ist mittlerweile geltendes Recht (u.a. BGH, Urt. v. 26.6.2003 – I ZR 296/00 – maxem.de). Eine besondere Fallgruppe bilden dabei geografische Angaben als Second-Level-Domains. Geografische Angaben fallen nicht selten mit den Namen von Staaten und Kommunen (Gebietskörperschaften) zusammen. Ist ein privater oder geschäftlicher Domainnutzer der Verwaltung eines solchen Rechtsträgers bei der Registrierung der Namensdomain zuvorgekommen, stellt sich die Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand.
Meist geht es dabei um das Namensrecht gem. § 12 BGB der Körperschaft. Dass ein solcher Anspruch grundsätzlich durchgreifen kann, ist spätestens seit dem BGH-Urteil zur Domain segnitz.de anerkannt (Urt. v. 9.6.2005 – I ZR 231/01). Allerdings hob der BGH in jenem Fall das Urteil der Vorinstanz OLG Bamberg, die zugunsten der Gemeinde Segnitz auf Löschung der Domain erkannt hatte, gleichwohl auf. Denn der beklagte Domaininhaber verwies auf eigene Namensrechte an der Bezeichnung „Segnitz“. In einem solchen Fall der „Gleichnamigen“ ist nach dem BGH eine Interessenabwägung vorzunehmen, die grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zugunsten desjenigen ausgeht, der als erster die Domain registriert hat („first come, first served“).
In seiner weiteren Entscheidung zu dieser Fallgruppe „solingen.info“ urteilte der BGH zugunsten der klagenden Stadt Solingen (Urt. v. 21.9.2006 – I ZR 201/03). Der Beklagte konnte zwar keine eigenen Rechte an der Bezeichnung „Solingen“ für sich beanspruchen, behauptete aber, dass Internetnutzer unter der Domain solingen.info keine Präsentation von der Stadt, sondern ein Informationsangebot über die Stadt erwarten würde. Dieses könne auch von Dritten, also ihm selbst, erstellt sein, so dass keine Namensrechtsverletzung vorliege. Der BGH ließ dies nicht gelten, da er die Top-Level-Domain (TLD) .info nicht für geeignet hielt, die Nutzer davon abzuhalten, das Informationsangebot unter solingen.info der Stadt selbst zuzuordnen. In seinen Begründungserwägungen hielt es der BGH allerdings für möglich, dass eine TLD zu einer öffentlichen Körperschaft schlicht nicht passt, so dass eine Zuordnungsverwirrung ausscheide. Er deutete dies für die TLDs .pro und .biz an, die für Kommunen durchaus ungewöhnlich sind, für .com ließ der BGH diese Frage gänzlich offen. Die TLD .info sei jedoch weder branchen- noch länderbezogen, so dass das Argument des Domaininhabers nicht durchgriff.
Die Überlegungen des BGH zu „nicht passenden“ TLDs nahm ein anderer Domaininhaber zum Anlass, sich vor dem Berliner Kammergericht (KG) gegen Ansprüche der Tschechischen Republik auf Freigabe der Domains tschechische-republik.com, tschechische-republik.at und tschechische-republik.ch zur Wehr zu setzen. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. In seinem Beschluss vom 29. Mai 2007 (Az.: 5 U 153/06) griff das KG die vom BGH erwogenen Ausnahmeregeln nicht auf. In Bezug auf die .com-Domain verwies das KG darauf, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts im Internet Werbung treiben würden, beispielsweise für Fremdenverkehr. Zu den länderspezifischen TLDs folgten die Richter der Vorinstanz Landgericht Berlin, die davon ausging, dass der Nutzer erkenne, dass die Domains bei den Domainvergabestellen Österreichs und der Schweiz registriert wurden. Auf den Gedanken eines Widerspruchs zwischen einer „tschechischen Second-Level-Domain“ und einer „österreichischen“ und „schweizerischen Top-Level-Domain“ kommt der Internetnutzer demnach nicht. Das vom BGH geöffnete Fenster für Ausnahmefälle zugunsten privater Domaininhaber haben die Berliner damit wieder weit gehend geschlossen.