Die Benennung eines Erfinders ist ein Formerfordernis, das deutsche und europäische Patentanmeldungen erfüllen müssen. Mit der Frage, ob denn auch eine Maschine mit künstlicher Intelligenz als Erfinder genannt werden kann (zum Hintergrund und der Situation in weiteren Jurisdiktionen siehe den „Aktuelles“-Beitrag vom 2. November 2021), haben sich kürzlich sowohl das deutsche Bundespatentgericht im Fall 11W(pat) 5/21 als auch die juristische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in den Fällen J 8/20 und J 9/20 beschäftigt.

Grundsätzlich bestätigten nun sowohl das deutsche Bundespatentgericht als auch die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts die jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Europäischen Patentamts. Danach könne nur ein menschlicher Erfinder ein Erfinder im Sinne des PatG bzw. des EPÜ sein, sodass die Benennung einer Maschine als Erfinder die jeweiligen Anforderungen an die Erfinderbenennung nicht erfüllt. Ebenso wenig könne eine Maschine Rechte an die Anmelderin übertragen, sodass die Anmelderin als Eigentümerin der Maschine keine Rechtsnachfolgerin der Maschine sei, auf die das Recht auf ein Patent übergegangen sein könnte.

Das Bundespatentgericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass die Erfinderbenennung gemäß § 37(1) PatG im Zusammenhang mit dem Erfinderpersönlichkeitsrecht gemäß § 63 PatG zu sehen sei, und § 37(1) PatG, da eine Anerkennung einer Erfindereigenschaft nach § 63 PatG einer künstlichen Intelligenz nicht zukommt, keinen Raum für die Benennung einer künstlichen Intelligenz als Erfinder oder Miterfinder lasse. Gleichwohl hatte das Bundespatentgericht keine Einwände dagegen, im Zuge der Erfinderbenennung auf die Tätigkeit einer künstlichen Intelligenz zusätzlich hinzuweisen: Es sei kein Verstoß gegen die formellen Anforderungen des § 7(2) PatV oder gegen andere Normen darin zu erkennen, unter einen korrekt angegeben Erfindernamen des Anmelders den Zusatz „der die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren“ anzugeben. Die Begründung der Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts liegt noch nicht vor.

Somit bleibt vor beiden Ämtern die Möglichkeit verwehrt, eine künstliche Intelligenz als Erfinder zu benennen oder als Anmelder das Recht auf die Erfindung von einer künstlichen Intelligenz übertragen zu bekommen. Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt kann allerdings im Zuge der Erfinderbenennung zumindest auf eine Tätigkeit einer künstlichen Intelligenz hingewiesen werden. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde zugelassen worden, sodass die Entscheidung des Bundespatentgerichts womöglich noch einmal vom Bundesgerichtshof überprüft wird.