Künstliche Intelligenz (KI) findet seit geraumer Zeit nicht nur Einzug in immer mehr Anwendungen und Lebensbereiche, sondern stellt auch das Patentrecht vor neue Fragen und Herausforderungen.

Eine besondere Frage, deren Klärung gegenwärtig vom Patentanmelder Stephen Thaler in mehreren Jurisdiktionen vorangetrieben wird, ist, ob das jeweilige Patentrecht es erlaubt, dass anstelle einer natürlichen Person der „Name“ eines KI-Systems als Erfinder benannt wird. Thaler ist der Entwickler und Besitzer eines von ihm unter dem Namen „DABUS“ (Abk. für „Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience“) getauften KI-Systems, welches auf künstlichen neuronalen Netzwerken beruht. Nach Auskunft von Thaler liefen in seinem KI-System gerade solche Prozesse, die eine natürliche Person als Erfinder qualifizieren, nämlich das Ersinnen oder Ausdenken der Erfindung, automatisiert und ohne menschlichen Eingriff ab, was die Nennung von „DABUS“ als Erfinder rechtfertige.

Das bisher einzige Patentamt, das in der Angabe des Namen „DABUS“ als Erfinder kein Problem sah und entsprechend Mitte diesen Jahres ein Patent erteilte, ist das Südafrikanische Patentamt. Alle anderen Patentämter haben Thalers Anmeldungen bisher wegen mangelhafter Erfindernennung zurückgewiesen.

Die Zurückweisungsentscheidung des australischen Patentamts wurde allerdings kürzlich vom australischen Federal Court mit der Begründung aufgehoben, dass das australische Patentgesetz keine abschließende Definition des Begriffs „Erfinder“ enthalte und dass eine weite Auslegung auch im Einklang mit dem Ziel des Gesetzes stehe, technologische Innovationen sowie deren Veröffentlichung und Verbreitung zu fördern, und zwar unabhängig davon, ob die Erfindung von einem Menschen oder einer Maschine gemacht wurde. Ein australisches Patent wurde allerdings noch nicht erteilt, da das Amt gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt hat.

In den USA sowie im Vereinigten Königreich wurden die amtlichen Zurückweisungsentscheidungen hingegen vor kurzem von dem District Court For the Eastern District of Virginia bzw. dem Londoner Court of Appeal bestätigt. Im US-Verfahren stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass der Erfinder im Gesetzestext als „Individuum“ („individual“) bezeichnet wird, woraus geschlossen werden könne, dass nur natürliche Personen Erfinder im Sinne des Gesetzes sein könnten. Es liege zudem nicht in der Zuständigkeit der Gerichte, den Wortlaut des Gesetzes weiter auszulegen, um politischen Erwägungen (wie beispielsweise eine Stärkung der Anreize zur Innovation) Berücksichtigung zu verschaffen. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers, den Gesetzestext zu ändern, sofern er denn solche politischen Erwägungen (stärker) berücksichtigt haben möchte.

Nicht ganz so eindeutig verlief die Sache im Vereinigten Königreich, wo der Gesetzestext lediglich angibt, dass der Erfinder derjenige ist, der sich die Erfindung tatsächlich ausgedacht hat, ohne jedoch einen Hinweis zu geben, dass dies nur eine natürliche Person sein kann. Lediglich zwei von drei Richtern stimmten für die Bestätigung der amtlichen Zurückweisung. Sowohl in den USA als auch im Vereinigten Königreich steht es dem Anmelder noch offen, sein Anliegen in der nächsthöheren Instanz weiterzuverfolgen.

Auch vor dem Bundespatentgericht sowie vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sind gegenwärtig von Thaler angestrengte Beschwerdeverfahren anhängig.

Die Frage, ob eine KI Erfinder sein kann, ist auch deshalb interessant, weil sie sich auf materielle Fragen des Patentrechts auswirken könnte, insbesondere auf die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit oder auch auf Fragen der Rechteinhaberschaft.