Dem Markenschutz zugänglich sind grundsätzlich alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Neben Wörtern, Zahlen und Abbildungen können auch dreidimensionale Gestaltungen als Marke eingetragen werden. Kurz nachdem dieser weite Markenbegriff im Jahr 1995 mit dem neuen MarkenG eingeführt worden war, wurde die Grundform des „Lego-Bausteins“, bei der in zwei Reihen jeweils vier Verbindungsnoppen nebeneinander angeordnet sind, als Marke eingetragen.
Gegen diese Marke ist Löschungsantrag gestellt worden mit der Begründung, dass es dem „Lego-Baustein“ an abstrakter Markenfähigkeit fehle. Das Zeichen bestehe ausschließlich aus einer Form, die zum Erreichen einer technischen Wirkung erforderlich sei. Nachdem der Löschungsantrag in der ersten Instanz noch aus formellen Gründen zurückgewiesen worden war, hatte er in der Beschwerdeinstanz Erfolg (BPatG, Beschl. v. 2.5.2007 – 26 W (pat) 86/05). Für ein Fehlen der abstrakten Markenfähigkeit reiche es aus, wenn die wesentlichen Merkmale der Warenform eine technische Funktion erfüllen. Nicht erforderlich sei es, dass die Warenform ausschließlich aus technisch notwendigen Merkmalen bestehe. Ferner komme es nicht darauf an, ob sich die gleiche technische Wirkung auch unter Verwendung anderer Formalternativen erreichen lasse. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Unabhängig vom markenrechtlichen Schutz war der „Lego-Baustein“ über viele Jahre nach UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geschützt. Dieser Schutz ist bereits vor einiger Zeit weggefallen (BGH, Urteil vom 2. 12. 2004 – I ZR 30/02).