Der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen durch Arbeitnehmer ist strafbar (§ 17 UWG). Er löst aber auch eine zivilrechtliche Rechtsfolgen aus (s. z.B. BGH, Urt. v. 7.11.2002 – I ZR 64/00 – Präzisionsmessgeräte). Da dieser Schutz des Arbeitgebers jedoch lückenhaft ist, sehen viele Arbeitsverträge weiter gehende Geheimhaltungspflichten vor. Solche Klauseln sind zwar möglich (BAG, Urt. v. 16.3.1982 – 3 AZR 83/79 – Thrombosol), aber mit Bedacht zu formulieren. Denn wenn eine solche Regelung zu pauschal ist, kann sie sich wie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auswirken. Ist dann keine Karenzentschädigung als Ausgleich für den Arbeitnehmer vorgesehen, ist sie unwirksam (BAG, Urt. v. 19.5.1998 – 9 AZR 394/97).
Aber auch mit Blick auf die praktische Wirksamkeit ist bei der Formulierung von Geheimhaltungsklauseln Vorsicht geboten, wie ein Urteil des schleswig-holsteinischen Landesarbeitsgerichts zeigt:
Kurz nachdem der betroffene Mitarbeiter von seiner bevorstehenden betriebsbedingten Kündigung erfahren hatte, druckte er Geschäftsunterlagen aus, um anhand dessen ggf. das Fehlen eines Kündigungsgrundes belegen zu können. Es kam dann zu einem Vergleich, in dessen Zuge dem Arbeitnehmer eine Abfindung von 160.000 € ausbezahlt wurde. Als er etwa ein Jahr später ein Vorstellungsgespräch bei einem Konkurrenzunternehmen führte, übergab der ausgeschiedene Mitarbeiter die seinerzeit erstellten Ausdrucke. Der frühere Arbeitgeber erfuhr davon, erklärte die Anfechtung des Vergleichs und verlangte Rückzahlung der Vergleichssumme.
Das LAG bestätigte die Klageabweisung der Vorinstanz (Arbeitsgericht Kiel). Trotz des klaren Rechtsverstoßes des Ex-Mitarbeiters liege kein Anfechtungsgrund vor, insbesondere nicht der einer Täuschung. So sei der Mitarbeiter bei den Verhandlungen nicht verpflichtet gewesen, auf die in seinen Besitz genommenen Ausdrucke hinzuweisen. Hierbei stützte sich das Gericht auf den Arbeitsvertrag, in dem es hieß:
„… Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen – insbesondere beim Ausscheiden – sämtliche … Unterlagen zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise zugängig geworden sind. …“
Da der Arbeitgeber kein Herausgabeverlangen geäußert habe, sei hiergegen nicht verstoßen worden. – Richtigerweise müssen solche Klauseln also vorsehen, dass Unterlagen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Aufforderung zurückzugeben sind.
Weiter hielt das LAG dem Arbeitnehmer zu Gute, dass er bis zum Vergleichsschluss nicht die Absicht hatte, die Unterlagen zum Geheimnisverrat zu benutzen. – Auch hier hätte sich der Arbeitgeber durch einschlägige vertragliche Regelungen besser absichern können. So wäre im Abfindungsvergleich an einen Rücktrittsvorbehalt für den Fall des Verstoßes gegen Geheimhaltungspflichten zu denken gewesen.