Auf vielen Geräten – z.B. Router, internetfähige Fernseher, Mobilfunkgeräte – findet wegen ihres großen Funktionsumfangs und ihrer Flexibilität bei der Anpassung auf unterschiedliche Hardware-Plattformen linuxbasierte Firmware Verwendung. Im Detail nicht immer einfach zu klären ist dabei die Reichweite der im Falle von Linux einschlägigen GNU General Public License (GPL). Denn diese sieht beispielsweise vor, dass die Weiterverbreitung oder die Bearbeitung von Software nur gestattet ist, wenn die Software selbst oder etwaige Weiterentwicklungen GPL-lizenziert weitergegeben werden. Wird GPL-lizenzierte Software mit proprietärer Software kombiniert, stellt sich die Frage, inwieweit die jeweiligen Lizenzbestimmungen anwendbar sind.

Unter anderem mit dieser Frage hatte sich Anfang November 2011 das Landgericht Berlin (Urt. v. 8.11.2011 – 16 O 255/10) beschäftigt. In Streit stand die Verwendung einer modifizierten Version einer Routerfirmware, in der u.a. GPL (Version 2) lizenzierte Softwarebestandteile enthalten war. Der Routerhersteller wandte sich gegen einen Anbieter von Software, der auf Grundlage der ursprünglichen Routersoftware eine eigene Software für jene Router erstellt hatte. Im Ergebnis verneinte das Landgericht einen urheberrechtlichen Anspruch, da der Hersteller der Routersoftware selbst für seine Firmware auf Open-Source-Software zurückgegriffen und sich deshalb seinerseits an die Bedingungen der GPL zu halten habe und er demnach Modifikationen an seiner Software – urheberrechtlich – nicht verhindern könne.

Das Landgericht geht zunächst davon aus, dass die modifizierte Firmware, also die Gesamtheit der auf dem Gerät abgespeicherten und installierten Softwarebestandteile als sog. Sammelwerk i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG anzusehen sei. Danach liegt ein Sammelwerk dann vor, wenn mehrere Werke, Daten oder sonstige Elemente durch eine persönliche geistige Schöpfung im Hinblick auf die Auswahl oder die Anordnung zusammengefasst worden sind. Ob diese Voraussetzung im Falle einer bloßen Kombination von bestehenden Programmen in einer Firmware einschlägig sind, war aber im entschiedenen Fall nicht unumstritten. So hatte das Kammergericht im dem Hauptsacheverfahren vorangegangen Verfügungsverfahren (Az. 24 U 71/10) die Sammelwerkeigenschaft klar verneint, da die Auswahl und Anordnung der einzelnen Programme durch die technischen Gegebenheiten vorgeben war und diese keinen Platz für eine eigene kreative Leistung ließen.

In einem weiteren Schritt prüfte das Landgericht dann die Auswirkungen der GPL-Lizenz auf die Firmware als Sammelwerk. Nach seiner Auffassung unterliegen Werke, die Open-Source-Software enthalten, als Ganzes den Bedingungen der GPL. Die – so wörtlich – „Infizierung“ eines IT-Produkts bei Verwendung von Open-Source-Software in einzelnen Teilen begegne keinen Bedenken, wenn das IT-Produkt insgesamt maßgeblich von den Open-Source-Bestandteilen abhänge. Denn für Sammelwerke – so das Landgericht – bestimme Ziff. 2 der GPL, dass Werke, die Open-Source-Software enthalten, als Ganzes den Bedingungen der GPL unterliegen. Diese Schlussfolgerung ist jedoch missverständlich. Denn Ziff. 2 Abs. 3 der GPL (Version 2) geht davon aus, dass bei Software-Sammelwerken, die auch nicht-GPL-lizenzierte Software enthalten, die jeweiligen Lizenzrechte der übrigen Bestandteile erhalten bleiben. Vielmehr soll danach wohl nur die Durchsetzung der GPL im Hinblick auf jene Lizenzrechte nicht verhindert oder nicht erschwert werden.

Die Entscheidung des Landgerichts zeigt also, dass bei der Zusammenstellung von Softwarekomponenten schon von Anfang an die Lizenzsituation der jeweiligen Bestandteile berücksichtigt werden muss, insbesondere bei der Verwendung von Open-Source-Software. Für Entwickler stellen sich dabei u. a. folgende Fragen: Werden Bearbeitungen an Software vorgenommen oder werden lediglich bereits bestehende Softwareelemente zusammengefasst? Kann – wie das Landgericht angedeutet hat – durch die bloße Zusammenstellung von Software ein eigenes Urheberrecht entstehen? Und welche Auswirkungen haben die jeweiligen Lizenzbestimmungen auf sowohl das Urheberrecht an einem solchen Sammelwerk als auch auf die jeweiligen Rechte an den anderen Softwarebestandteilen?