Seit geraumer Zeit haben sich das Landgericht und das Oberlandesgericht Braunschweig mit wegweisenden Entscheidungen zur kennzeichenrechtlichen Haftung für AdWords hervorgetan (s. etwa den Beitrag vom 3. September 2007). In diesem Frühjahr bekam das Landgericht Gelegenheit, diese Rechtsprechung weiter zu entwickeln.
In einem Fall hatte das Landgericht zunächst eine einstweilige Verfügung auf Antrag des Lizenznehmers der Süßwarenmarke „MOST“ erlassen, weil eine Anzeige des vermeintlichen Rechtsverletzers bei Google mit der Suchkombination „MOST Schokolade“ zum Vorschein kam. Der Antragsgegner legte jedoch Widerspruch ein und konnte glaubhaft machen, dass er den Suchbegriff „MOST“ nie als AdWord eingesetzt habe. Google hatte also die Anzeige allein aufgrund des Suchbegriffs „Schokolade“ ans Licht befördert. Hierzu berief sich der Antragsgegner u.a. auf einen Screenshot, der bei Einrichtung der AdWord-Kampagne angefertigt worden war. Dies nahm das Gericht zum Anlass, die einstweilige Verfügung aufzuheben (Urt. v. 30.1.2008 – 9 O 2958/07 (445)).
Konsequenz der Entscheidung ist, dass bei der Schaltung von AdWord-Kampagnen tunlichst auf genaue Dokumentation geachtet werden sollte, damit später erfolgreich mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht oder durch Zeugenaussage bewiesen werden kann, welche Suchbegriffe verwendet wurden und welche nicht.
Wenig später hatte das Landgericht Braunschweig wieder einen AdWord-Fall mit ähnlicher Konstellation zu entscheiden. Diesmal verlangte es vom Werbenden, dessen Anzeige von Google aufgrund der Eingabe eines Kennzeichens seines Wettbewerbers auf den Bildschirm befördert wurde, dass er dieses Kennzeichen als ausschließendes Keyword eingibt bzw. auf die Blacklist setzt, sobald er über dieses Reaktionsverhalten von Google informiert ist. Tue er das nicht, greife ein Unterlassungsanspruch (Beschl. v. 4.2.2008 – 9 O 294/08 (26)). Denn verwende der Werbende bei Google die Standardoption „weit gehend passende Keywords“, beeinflusse er die Google-Abfrage und sei folglich auch für die Ergebnisse verantwortlich.
Folge ist, dass ein Werbender nach Erhalt einer Abmahnung oder eines sonstigen Hinweises auch dann aktiv werden muss, wenn er die strittige Marke oder das Unternehmenskennzeichen überhaupt nicht verwendet hat.