Schutzrechtsverletzungen werden häufig erst aufgedeckt, nachdem ein nicht unerheblicher Teil der rechtsverletzenden Ware bereits in den Handel gelangt ist. Will der Schutzrechtsinhaber möglichst viel davon noch aus dem Verkehr ziehen, so ist er nach bisheriger Rechtslage in Deutschland gehalten, auf jeder Handelsstufe den jeweils verfügungsberechtigten Rechtsverletzer mit Unterlassungs- und Vernichtungsansprüchen zu belangen. Anders als etwa in den Niederlanden ist es nicht möglich, vom hauptverantwortlichen Hersteller oder Importeur zu verlangen, dass er sich um den Rückruf der Produkte kümmert (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1974 – I ZR 52/73 – Reparaturversicherung).
Im Zuge der Vereinheitlichung des gewerblichen Rechtsschutzes in der Europäischen Union sieht die so genannte Durchsetzungsrichtlinie („Enforcement-Richtlinie“ 2004/48/EG) die EU-weite Einführung eines Anspruchs auf Rückruf und Entfernung von Verletzungsgegenständen aus dem Vertriebsweg vor. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht lässt allerdings auf sich warten. Nachdem die Frist dafür bereits am 29. April 2006 verstrichen war, wird nun mit einem Inkrafttreten im Mai 2008 gerechnet.
Mit dieser unerträglichen Langsamkeit des deutschen Gesetzgebers wollte sich das Landgericht Düsseldorf nicht abfinden. Es gewährte den Rückrufanspruch in Bezug auf unmittelbar patentverletzende Gegenstände, indem es die Anspruchsgrundlage § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch) analog richtlinienkonform auslegte (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2008 – 4a O 427/06 – WC-Duftspüler). Das Gericht kam damit dem vom EuGH entwickelten Gebot der richtlinienkonformen Auslegung nationaler Gesetzesvorschriften nach (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 – C 63/97 – BMW Tz. 22).
Die Düsseldorfer Richter schreckten allerdings davor zurück, den Anspruch auch für mittelbar „verletzende“ Gegenstände zuzusprechen (zur mittelbaren Patentverletzung s. den Beitrag v. 22.5.2007). Hierbei warfen sie einen Blick auf den gegenwärtigen deutschen Gesetzesentwurf, der den Anspruch nur für „Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind,“ hergibt, womit mittelbar „verletzende“ Gegenstände an sich nicht gemeint sein können. Die Richtlinie spricht allerdings allgemeiner von „Waren, die … ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, und gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben“. Eine noch konsequentere richtlinienkonforme Auslegung hätte daher möglicherweise zu einem noch weiter gehenden Anspruch führen können, wobei sich dann auch die Frage stellt, ob die EU-Richtlinie auf den Tatbestand der mittelbareren Patentverletzung anwendbar ist.
In diesem Punkt ist vermutlich das letzte Wort noch nicht gesprochen. Dass der BGH den – dem Rückrufsanspruch wesensähnlichen – Vernichtungsanspruch nicht für die mittelbare Patentverletzung hergibt, dürfte nicht entscheidend sein. Denn diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, dass mittelbar „verletzende“ Gegenstände legal ins patentfreie Ausland exportiert werden dürfen, eine Vernichtung also unverhältnismäßig wäre (s. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – X ZR 79/04 – Extracoronales Geschiebe). Dieser Gesichtspunkt ist für den Rückruf bzw. die Entfernung aus dem Vertriebsweg ersichtlich nicht einschlägig.