Mit Beschluss vom 21. April 2009 bestätigte das Landgericht Potsdam (Az.: 5 T 263/09) die Entscheidung eines Insolvenzgerichts, einem Schuldner die Restschuldbefreiung zu verweigern, weil dieser im Eröffnungsverfahren eine ihm gehörende eingetragene Marke verschwiegen hatte.

Der Insolvenzschuldner war geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die unter der Marke ein Arzneimittel vermarktet hatte, für das sie auch die Zulassung besaß. Nachdem der Schuldner einen Insolvenzantrag für sich selbst gestellt hatte, gab er im Fragebogen über seine Vermögensverhältnisse an, dass keine immateriellen Vermögensgegenstände vorhanden seien. Als wenige Wochen später aber ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wurde und sich ein Investor für deren Geschäftsbetrieb interessierte, übertrug der Schuldner diesem die Marke unentgeltlich, um den Geschäftsabschluss zu fördern.

Diese Übertragung unterlag zwar der Insolvenzanfechtung, jedoch ließ sich der Insolvenzverwalter sein Anfechtungsrecht für 5.000 € abkaufen. Im Verhalten des Schuldners sah er nur eine lässliche Sünde. Ein Insolvenzgläubiger stellte jedoch den Antrag, dem Schuldner wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Schuldner verteidigte sich damit, dass er die Marke zunächst schlicht vergessen habe. Es handele sich auch gar nicht um einen „Vermögenswert“, so dass er sie nicht hätte offenbaren müssen. Zudem sei die Marke ohne die Arzneimittelzulassung wertlos gewesen.

Weder das Amts- noch das Landgericht ließen ihm dies durchgehen. Sie stellten klar, dass eingetragene Marken zu den Vermögensgegenständen gehören, die ein Insolvenzschuldner von sich aus anzugeben habe. Ob das Recht im Einzelfall wertlos ist oder nicht, liegt nicht im Ermessen des Schuldners. Wenn der Schuldner die Marke zunächst tatsächlich vergessen hatte, so hätte sie später offenbaren statt übertragen müssen.

Die Entscheidung wirkt auf den ersten Blick etwas harsch, zumal dem Schuldner keine bösen Absichten unterstellt werden können und es am Ende auch nicht zu einer Schädigung seiner Gläubiger gekommen ist. Auf den zweiten Blick ist jedoch sehr zu begrüßen, dass die Gerichte sich strikt weigerten, geistige Eigentumsrechte als eine Art „Vermögen zweiter Klasse“ zu behandeln, mit dem man es nicht so genau nehmen müsste.