In Portugal war ein Weiterbestand des Markenschutzes bislang davon abhängig, dass der Markeninhaber in regelmäßigen Abständen eine Erklärung über seine Absicht, die Marke zu benutzen, abgab. Dieses Erfordernis ist am 26. Juli 2008 entfallen. Es müssen also in Zukunft keine solchen Erklärungen mehr abgegeben werden. Sollte es in der Vergangenheit zu Versäumnissen in dieser Hinsicht gekommen sein, so ist dies kein Grund mehr für eine Nichtigerklärung der Marke.